Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei einem gerichtlichen Vergleich müssen beide Ehepartner anwesend sein, sonst ist die Aufhebung nicht wirksam, wie das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen entschied.
Der Fall
Die Ehegatten setzten sich 1981 gegenseitig als Alleinerben ein. Sie trafen auch eine Regelung hinsichtlich eines Schlusserben. Nach der Trennung schlossen sie 2001 einen gerichtlichen Vergleich und regelten die Modalitäten der Trennung, unter anderem über den Trennungsunterhalt. Sie hoben auch das notarielle Testament ersatzlos auf. Bei dem Termin waren lediglich die Parteivertreter anwesend, nicht jedoch die Eheleute persönlich. Die Frau verfasste 2007 erneut ein Testament und setzte ihr Patenkind als Alleinerbin ein. Sie verstarb 2009. Das Patenkind beantragte daraufhin einen Erbschein.
Die Entscheidung
Zur Überraschung auch des Mannes galt immer noch das Testament aus dem Jahre 1981: Nach Auffassung des Gerichts war es nicht wirksam aufgehoben worden. Es fehle an der persönlichen Genehmigung. Für die wirksame Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments hätten die Ehegatten persönlich bei dem gerichtlichen Termin dabei sein müssen.
Das Patenkind bekam dennoch das Erbe: Der Mann schlug das Erbe aus und widerrief seine Erklärung. Er hatte wiederum selbst ein Testament aufgesetzt, in der er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Der Tipp
Bei einem gegenseitigen Testament sollten immer beide Ehepartner gemeinsam und persönlich Änderungen oder die Aufhebung vornehmen. Sonst droht der Nachhall eines längst nicht mehr für wirksam gehaltenen Testaments.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen am 1. August 2012 (AZ: 5 W 18/12)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013