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Chefs dürfen Unterwäsche der Mitarbeiter vorschreiben

(red). Im Rahmen ihres Weisungs­rechts haben Chefs einige Befugnisse – dazu zählen auch Vorschriften für die Bekleidung. Ein Gericht urteilte, dass das sogar für die Unterwäsche gelten kann.

In dem vor dem Landes­ar­beits­gericht Köln verhan­delten Fall ging es um Mitarbeiter eines Sicher­heits­un­ter­nehmens. Dieses arbeitet im Auftrag der Bundes­polizei am Flughafen Köln/Bonn. Die Vorgesetzten bestimmten nicht nur die offensichtliche Kleidung sondern auch die Farbe der Unterwäsche. Der Betriebsrat protes­tierte dagegen und zog vor Gericht. Erfolglos, wie die Richter entschieden.

So sei es nachvoll­ziehbar, dass die Bediensteten hautfarbene oder weiße Unterwäsche zu tragen hätten, damit sie nicht unter der Dienst­kleidung hervor­schimmere. Zudem sei es auch in Ordnung, dass das Tragen eines Unterhemds, eines BHs oder eines Bustiers ganz generell vorgeschrieben werde, da sich so die Dienst­kleidung nicht so schnell abnutze.

Was die Richter auch entschieden: Die Farbe der Fingernägel dürfe nicht vorgeschrieben werden, was die Sicher­heitsfirma ebenfalls tat. Das sei eine unverhält­nis­mäßige Beeinträch­tigung der Persön­lich­keits­rechte.

Landes­ar­beits­gericht Köln am 18. August 2010 (AZ: 3 TaBV 15/10)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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