In dem vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelten Fall ging es um Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens. Dieses arbeitet im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn. Die Vorgesetzten bestimmten nicht nur die offensichtliche Kleidung sondern auch die Farbe der Unterwäsche. Der Betriebsrat protestierte dagegen und zog vor Gericht. Erfolglos, wie die Richter entschieden.
So sei es nachvollziehbar, dass die Bediensteten hautfarbene oder weiße Unterwäsche zu tragen hätten, damit sie nicht unter der Dienstkleidung hervorschimmere. Zudem sei es auch in Ordnung, dass das Tragen eines Unterhemds, eines BHs oder eines Bustiers ganz generell vorgeschrieben werde, da sich so die Dienstkleidung nicht so schnell abnutze.
Was die Richter auch entschieden: Die Farbe der Fingernägel dürfe nicht vorgeschrieben werden, was die Sicherheitsfirma ebenfalls tat. Das sei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte.
Landesarbeitsgericht Köln am 18. August 2010 (AZ: 3 TaBV 15/10)
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