In dem vom Amtsgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht. Er hatte massiv Verspätung. Diese begründete die Airline damit, dass bei einem vorangegangenen Flug eine Biene in das sogenannte Pitot-Rohr geflogen war, das für die Geschwindigkeitsmessung zuständig ist. Deshalb habe man auf ein Ersatzflugzeug umsteigen müssen. Nach Ansicht der Airline handelte es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, eine Ausgleichszahlung stehe den Passagieren deshalb nicht zu. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
Grundsätzlich sei die Biene im Pitot-Rohr ein außergewöhnlicher Umstand, entschied das Gericht. Da davon jedoch der vorherige Flug betroffen war, hätte die Airline darlegen müssen, was sie alles unternommen hat, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Das habe sie jedoch nicht gemacht. Den Passagieren stehe deshalb eine Ausgleichszahlung zu.
Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 36 C 6837/13)
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