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Biene verursacht Defekt am Flugzeug: Kein Geld für Passagiere

(dpa/tmn). Kommt es an einem Flugzeug zu einem Defekt, weil eine Biene in die Technik eingedrungen ist, handelt es sich dabei um einen außerge­wöhn­lichen Umstand. Den Passagieren steht keine Ausgleichs­zahlung zu. Allerdings muss die Airline beweisen, dass sie alles unternommen hat, um eine Verspätung zu verhindern.

In dem vom Amtsgericht Düsseldorf verhan­delten Fall hatte der Kläger einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht. Er hatte massiv Verspätung. Diese begründete die Airline damit, dass bei einem vorange­gangenen Flug eine Biene in das sogenannte Pitot-Rohr geflogen war, das für die Geschwin­dig­keits­messung zuständig ist. Deshalb habe man auf ein Ersatz­flugzeug umsteigen müssen. Nach Ansicht der Airline handelte es sich um einen außerge­wöhn­lichen Umstand, eine Ausgleichs­zahlung stehe den Passagieren deshalb nicht zu. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

Grundsätzlich sei die Biene im Pitot-Rohr ein außerge­wöhn­licher Umstand, entschied das Gericht. Da davon jedoch der vorherige Flug betroffen war, hätte die Airline darlegen müssen, was sie alles unternommen hat, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Das habe sie jedoch nicht gemacht. Den Passagieren stehe deshalb eine Ausgleichs­zahlung zu.

Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 36 C 6837/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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