Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch einmal klargestellt, dass grundsätzlich Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie nicht alle Wohnungsschlüssel, die zu einer Schließanlage gehören, zurückgeben können. Damit soll die Gefahr gebannt werden, dass abhandengekommene Schlüssel unbefugten Personen den Zugang zu Haus und Gemeinschaftsräumen ermöglichen. Allerdings beschränkt der BGH die Pflicht zum Schadensersatz auf den Fall, dass es auch tatsächlich zum Austausch der Schließanlage kommt.
Fehlender Wohnungsschlüssel zur Schließanlage
Bei Rückgabe der Wohnung konnte der Mieter einer Eigentumswohnung in einem Mietshaus statt der ihm überlassenen drei nur zwei Wohnungsschlüssel zurückgeben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wollte daraufhin die Schließanlage austauschen und die Kosten hierfür vom Vermieter der Wohnung erstattet bekommen. Dieser verrechnete die Austauschkosten mit der Kaution seines Mieters. Da eine Schließanlage teuer ist, reichte die Kaution jedoch nicht aus. Er verlangte daher weiteren Schadensersatz.
Mieter muss Kosten für Austausch der Schließanlage übernehmen
Nach Ansicht des BGH hat der Vermieter bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Der Mieter habe seine entsprechenden Obhuts- und Rückgabepflichten verletzt.
Voraussetzung sei aber, dass der Verlust der Schlüssel zu einem „Substanzeingriff“ führe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit der Schließanlage nicht berührt sei und es nicht zu einem Austausch der Schließanlage komme. Erst wenn sich aus Sicherheitsgründen die Anschaffung einer neuen Anlage als notwendig erweise und der Austausch stattfinde, könne der Vermieter Schadensersatz verlangen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, könne der Vermieter von seinem früheren Mieter keinen Schadensersatz verlangen.
Bundesgerichtshof am 5. März 2014 (AZ: VIII ZR 205/13)
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