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BGH: Schadens­ersatz bei Schlüs­sel­verlust des Mieters

(DAV). Verfügt ein Haus über eine Schließ­anlage, können Mieter nicht nur ihre Wohnung öffnen, sondern auch die Haustür oder andere Räume, wie etwa Abstellräume. Verliert der Mieter einen solchen Schlüssel, stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Schließ­anlage ersetzen muss. Denn: Die Eigentü­mer­ge­mein­schaft kann ein Interesse daran haben, die Schließ­anlage auszutauschen.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat noch einmal klarge­stellt, dass grundsätzlich Mieter zum Schadens­ersatz verpflichtet sind, wenn sie nicht alle Wohnungs­schlüssel, die zu einer Schließ­anlage gehören, zurückgeben können. Damit soll die Gefahr gebannt werden, dass abhanden­ge­kommene Schlüssel unbefugten Personen den Zugang zu Haus und Gemein­schafts­räumen ermöglichen. Allerdings beschränkt der BGH die Pflicht zum Schadens­ersatz auf den Fall, dass es auch tatsächlich zum Austausch der Schließ­anlage kommt.

Fehlender Wohnungs­schlüssel zur Schließ­anlage

Bei Rückgabe der Wohnung konnte der Mieter einer Eigentums­wohnung in einem Mietshaus statt der ihm überlassenen drei nur zwei Wohnungs­schlüssel zurückgeben. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wollte daraufhin die Schließ­anlage austauschen und die Kosten hierfür vom Vermieter der Wohnung erstattet bekommen. Dieser verrechnete die Austausch­kosten mit der Kaution seines Mieters. Da eine Schließ­anlage teuer ist, reichte die Kaution jedoch nicht aus. Er verlangte daher weiteren Schadens­ersatz.

Mieter muss Kosten für Austausch der Schließ­anlage übernehmen

Nach Ansicht des BGH hat der Vermieter bei Verlust eines zu einer Schließ­anlage gehörenden Schlüssels grundsätzlich Anspruch auf Schadens­ersatz. Der Mieter habe seine entspre­chenden Obhuts- und Rückga­be­pflichten verletzt.

Voraus­setzung sei aber, dass der Verlust der Schlüssel zu einem „Substanz­eingriff“ führe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Funkti­ons­fä­higkeit der Schließ­anlage nicht berührt sei und es nicht zu einem Austausch der Schließ­anlage komme. Erst wenn sich aus Sicher­heits­gründen die Anschaffung einer neuen Anlage als notwendig erweise und der Austausch stattfinde, könne der Vermieter Schadens­ersatz verlangen. Da dies im vorlie­genden Fall nicht geschehen sei, könne der Vermieter von seinem früheren Mieter keinen Schadens­ersatz verlangen.

Bundes­ge­richtshof am 5. März 2014 (AZ: VIII ZR 205/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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