Möchte ein Bewerber Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz durchsetzen, muss er nachweisen, dass er sich auch wirklich beworben hat.
Dies stellten die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg fest.
Ausschreibung für ein „junges Team“
Der Bewerber antwortete auf eine Stellenanzeige im Internet. Dort war unter anderem von einem „jungem Team“ die Rede. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, beantragte der Mann Prozesskostenhilfe, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Altersdiskriminierung durchzusetzen.
Der Ausschreibungstext stelle eine Altersdiskriminierung dar. Auch der Hinweis „deutsch – Muttersprache“ sei eine weitere Diskriminierung, hier wegen der Herkunft.
Fehlender Nachweis, dass E-Mail eingegangen ist
Die Prozesskostenhilfe wurde ihm verwehrt: Es könne nicht festgestellt werden, dass er überhaupt betroffen sei. Hierfür hätte er nachweisen müssen, dass er an dem Bewerbungsverfahren teilgenommen habe. Dies habe er nicht getan. Den Zugang einer Mail müsse jeweils derjenige beweisen, der einen Anspruch durchsetzen wolle. Eine E-Mail gehe dann zu, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert werde. Für den Nachweis des Zugangs könne etwa eine Eingangs- oder Lesebestätigung der Nachweis sein. Ein Ausdruck der E-Mail ohne diese Nachweise reiche dagegen nicht. Dieser könne nur den Versand, aber nicht den Eingang nachweisen. Daher müsse nicht mehr geprüft werden, ob überhaupt eine Altersdiskriminierung vorliege.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 27. November 2012 (AZ: 15 Ta 2066/12)