Der Wahlvorstandsvorsitzenden darf sein Eigenheim nicht als „Wahlvorstandsbüro“ bestimmen und als Ort des Wahlaushangs nutzen. Der Wahlvorschlag muss auch im Betrieb ausgehängt werden, so das Landesarbeitsgericht in Köln. Ebenso mache es die Betriebsratswahl anfechtbar, wenn man zunächst Zeit und Ort für die Stimmabgabe festlege und dann den Eindruck erwecke, die Wahl müsse schriftlich erfolgen.
Eigenwillige Betriebsratswahl
Nachdem der Wahlvorstand bestimmt war, richtete dessen Vorsitzender das „Wahlvorstandsbüro“ bei sich zu Hause ein Dort wurde das Wahlausschreiben ausgehängt und dann per Post an die Mitarbeiter übersandt. Ein Aushang im Betrieb erfolgte nicht. Sodann wurde ein Termin zur Wahl bestimmt und allen Mitarbeitern unaufgefordert Briefwahlunterlagen übersandt. Das beigefügte Anschreiben erweckte den Eindruck, die Wahl könne nur schriftlich erfolgen.
Gericht: Betriebsratswahl anfechtbar
Eine Betriebsratswahl unter solchen Voraussetzungen sei anfechtbar, entschied das Gericht. Ein Privathaus sei keine „geeignete, den Wahlberechtigten zugängliche Stelle“ für den Aushang des Wahlvorschlags. Es bestehe auch ein Widerspruch, wenn man zunächst einen bestimmten Zeitpunkt und Ort für die Stimmabgabe festlege und danach den Eindruck vermittele, nur eine schriftliche Wahl sei möglich. Dies mache die Wahl ebenfalls anfechtbar.
Landesarbeitsgericht Köln am 16. August 2012 (AZ: 7 TaBV 20/12)
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