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Betriebs­ratswahl muss bestimmte Voraus­set­zungen erfüllen

(dpa/red). Betriebsräte haben die Aufgabe, die Interessen der Beschäf­tigten zu vertreten und zu wahren. Daher sind an die Wahl eines Betriebsrates bestimmte Voraus­set­zungen geknüpft, damit die Wahl später nicht angefochten werden kann. Auch muss ein Wahlvorstand bestimmt werden.

Der Wahlvor­stands­vor­sit­zenden darf sein Eigenheim nicht als „Wahlvor­standsbüro“ bestimmen und als Ort des Wahlaushangs nutzen. Der Wahlvor­schlag muss auch im Betrieb ausgehängt werden, so das Landes­ar­beits­gericht in Köln. Ebenso mache es die Betriebs­ratswahl anfechtbar, wenn man zunächst Zeit und Ort für die Stimmabgabe festlege und dann den Eindruck erwecke, die Wahl müsse schriftlich erfolgen.

Eigenwillige Betriebs­ratswahl

Nachdem der Wahlvorstand bestimmt war, richtete dessen Vorsit­zender das „Wahlvor­standsbüro“ bei sich zu Hause ein Dort wurde das Wahlaus­schreiben ausgehängt und dann per Post an die Mitarbeiter übersandt. Ein Aushang im Betrieb erfolgte nicht. Sodann wurde ein Termin zur Wahl bestimmt und allen Mitarbeitern unaufge­fordert Briefwahl­un­terlagen übersandt. Das beigefügte Anschreiben erweckte den Eindruck, die Wahl könne nur schriftlich erfolgen.

Gericht: Betriebs­ratswahl anfechtbar

Eine Betriebs­ratswahl unter solchen Voraus­set­zungen sei anfechtbar, entschied das Gericht. Ein Privathaus sei keine „geeignete, den Wahlbe­rech­tigten zugängliche Stelle“ für den Aushang des Wahlvor­schlags. Es bestehe auch ein Widerspruch, wenn man zunächst einen bestimmten Zeitpunkt und Ort für die Stimmabgabe festlege und danach den Eindruck vermittele, nur eine schriftliche Wahl sei möglich. Dies mache die Wahl ebenfalls anfechtbar. 

Landes­ar­beits­gericht Köln am 16. August 2012 (AZ: 7 TaBV 20/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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