So entschied das Landesarbeitsgericht Köln, dass ein Betriebsratsmitglied, das seine Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht ausübt, trotzdem Anspruch auf Nachtzuschläge hat. Voraussetzung ist, dass der Betreffende ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte und vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten.
Späterer Dienstbeginn wegen besserer Erreichbarkeit
Der Mitarbeiter eines Möbelhauses war zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden. Zuvor hatte er in Vollzeit in der Abteilung Logistik gearbeitet. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung begann spätestens um vier Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten Unternehmen und Betriebsrat, dass der neue Vorsitzende täglich für dreieinhalb Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit werden sollte. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn des Mannes einvernehmlich auf sechs Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Dadurch entgingen dem Mann für die Zeit von vier bis sechs Uhr die Nachtzuschläge.
Die Richter sprachen dem Betriebsratsvorsitzenden diese Zuschläge zu. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als Lohn oder Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausübe.
Landesarbeitsgericht Köln am 13. Dezember 2013 (AZ: 12 Sa 682/13)
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