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Betriebs­rats­mitglied: Trotz Tagschicht Nachtzu­schläge

(dpa/red). Ein Betriebs­rats­mitglied darf durch seine Tätigkeit im Betriebsrat nicht schlechter gestellt werden als seine übrigen Kollegen im Unternehmen. Das sieht das Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz vor.

So entschied das Landes­ar­beits­gericht Köln, dass ein Betriebs­rats­mitglied, das seine Betriebs­rats­tä­tigkeit in der Tagschicht ausübt, trotzdem Anspruch auf Nachtzu­schläge hat. Voraus­setzung ist, dass der Betreffende ohne die Übernahme der Betriebs­rats­tä­tigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte und vergleichbare Arbeit­nehmer für ihre Arbeit Nachtzu­schläge erhalten.

Späterer Dienst­beginn wegen besserer Erreich­barkeit

Der Mitarbeiter eines Möbelhauses war zum Betriebs­rats­vor­sit­zenden gewählt worden. Zuvor hatte er in Vollzeit in der Abteilung Logistik gearbeitet. Die Arbeitszeit der Vollzeit­kräfte in dieser Abteilung begann spätestens um vier Uhr morgens. Nach der Wahl verein­barten Unternehmen und Betriebsrat, dass der neue Vorsitzende täglich für dreieinhalb Stunden für Betriebs­rats­arbeit von der Arbeit befreit werden sollte. Gleich­zeitig wurde der Arbeits­beginn des Mannes einver­nehmlich auf sechs Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontakt­aufnahme zu erleichtern. Dadurch entgingen dem Mann für die Zeit von vier bis sechs Uhr die Nachtzu­schläge. 

Die Richter sprachen dem Betriebs­rats­vor­sit­zenden diese Zuschläge zu. Nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz dürfe das Arbeits­entgelt von Betriebs­rats­mit­gliedern nicht geringer bemessen werden als Lohn oder Gehalt vergleichbarer Arbeit­nehmer mit betriebs­üb­licher beruflicher Entwicklung. Das Betriebs­rats­mitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstä­tigkeit ausübe. 

Landes­ar­beits­gericht Köln am 13. Dezember 2013 (AZ: 12 Sa 682/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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