Nicht unbedingt. So kann er jedenfalls nicht im Eilverfahren verlangen, dass die Betriebszusammenlegung gestoppt wird, nur um seine Verhandlungsposition beim Interessenausgleich zu stärken. Der Betrieb darf schon damit beginnen, einige Arbeitnehmer umzusetzen. Dies höhlt die Verhandlungsposition des Betriebsrates nicht aus. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Betriebsrat und Betriebsänderung
Das Unternehmen aus der IT-Branche wollte zwei Standorte zusammenlegen. Zunächst sollten 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer am neuen Standort arbeiten. Der Betriebsrat wollte diese Maßnahme durch das Gericht untersagen lassen. Es sah dadurch seine Verhandlungsposition geschwächt.
Keine Untersagung nur um Verhandlungsposition zu stärken
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Ein Betriebsrat könne nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagen lassen, die seinen Verhandlungsanspruch rechtlich oder faktisch in Frage stellen.
Grundsätzlich habe der Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung Anspruch auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Gegen die Maßnahme der Umsetzung der 20 von 232 Mitarbeitern könne er jedoch nichts unternehmen, denn sie sei nicht unumkehrbar. Dadurch werde die Verhandlungsposition des Betriebsrats nicht geschwächt. Wolle er schon diese Maßnahme untersagen lassen, ginge es ihm nur um die Stärkung seiner Verhandlungsposition. Es drohe nicht der Verlust derselben. Dies reiche für eine Untersagung aber nicht aus.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann nicht angefochten werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 19. Juni 2014 (AZ: 7 TaBVGa 1219/14)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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