Sein Arbeitgeber darf ihm deswegen nicht kündigen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ohne Sonderurlaub Referent für Gewerkschaftsseminar
Ein Betriebsratsmitglied, Mitarbeiter eines Krankenhauses, leitete als Referent für eine Gewerkschaft Seminare. An den Veranstaltungstagen erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz. Anders als zuvor gewährte der Krankenhausbetreiber, sein Arbeitgeber, hierfür keinen Sonderurlaub und mahnte das Verhalten des Mitarbeiters mehrfach ab. Als dieser im März 2013 wiederum ein Seminar abhielt, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur fristlosen Kündigung.
Kein Arbeitszeitverstoß
Der Krankenhausbetreiber ging vor Gericht und stellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat. Damit hatte er jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Es gebe keinen Grund für eine fristlose Kündigung, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Der Mitarbeiter habe seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert. Er sei nach einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre 2001 aber verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entspreche einer 38,5-Stunden-Woche. Die dadurch entstehenden Überstunden solle das Betriebsratsmitglied jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Vor diesem Hintergrund liege also kein Arbeitszeitverstoß vor, wenn der Mann tageweise Seminare leite. Überschreite er den Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig, dürfe ihm deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen sei eine „Soll“-Vorschrift und keine „Muss“-Vorschrift.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30. Januar 2014 (AZ: 15 TaBV 100/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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