Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mitglied wegen eines bösen Vergleichs ausgeschlossen werden darf. Es stellte klar: Ein Vergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Hitler geht nicht und rechtfertigt den Ausschluss.
Zoff im Betriebsrat
In dem 13-köpfigen Betriebsrat gibt es schon seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden. So hat das betroffene Betriebsratsmitglied neben vielen anderen Mitarbeitern ein Gerichtsverfahren initiiert, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. In einer Betriebsratssitzung im März 2012 erklärte das Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: "33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden". Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden. Es nutzte nichts: Der Betriebsrat zeigte sich schockiert und wollte das Betriebsratsmitglied unter anderem wegen dieser Äußerung ausschließen.
Ausschluss bestätigt
Mit Erfolg. Das Betriebsratsmitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend, so das Gericht. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung habe das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt. Dies sei eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betreffenden Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen. Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht. Nach Ansicht des Gerichts war die Entschuldigung unvollständig und eher als Ablenkungsmanöver gedacht.
Hessisches Landesarbeitsgericht am 23. Mai 2013 (AZ: 9 TaBV 17/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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