Der Besitzer zweier Hunde nahm für diese regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch. Der "Hundesitter" holte die Hunde ab und brachte sie auch wieder zurück. Eine Betreuung der Tiere in Wohnung oder Garten des Hundebesitzers fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 Euro (2008) und 4.702 Euro (2009) machte er steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung jedoch ab.
So entschied auch das Finanzgericht Münster: Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des "Dogsitters" grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das entsprechende Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten zum Beispiel Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah: Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht – wie das Gesetz verlange – im Haushalt des Klägers erbracht worden seien. „Die Argumentation des Gerichts lässt vermuten, dass es bei einer Betreuung der Hunde im Haus und Garten des Besitzers wohl zu dessen Gunsten entschieden hätte“, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
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