Das Arbeitsgericht Kiel hat mit dieser Begründung entschieden, dass einem behinderten Bewerber keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) zusteht. Grundsätzlich sind aber öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, behinderte Bewerber – sofern sie geeignet sind – zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch für einen Behinderten
Der zu 80 Prozent schwer behinderte Mann kommt aus dem französischen Sprachraum und arbeitet seit 2010 als angestellter Übersetzer. Er leitet Sprachkurse auf Basis von Lehraufträgen. 2014 schrieb eine Universität eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter und überwiegender Tätigkeit in Französisch für einen Zeitraum von zwei Jahren aus. Die Ausschreibung erfolgte, weil der auf der Stelle tätige Mitarbeiter in Altersteilzeit wechselte.
Der Übersetzer bewarb sich auf diese Stelle. Die Uni lud ihn jedoch nicht zum Bewerbungsgespräch ein, nachdem klar war, dass er weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht war. Der Mann klagte auf eine Entschädigung von 30.000 Euro nach dem AGG.
Keine Benachteiligung Behinderter bei eingeschränkter Ausschreibung
Die Klage wurde abgewiesen. Der Mann sei ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, weil er die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt habe. Zwar sei er ohne Zweifel für die Stelle geeignet, der Arbeitgeber habe aber die Ausschreibung auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte beschränken dürfen. Dadurch sei ein Bewerber mit Behinderung weder unmittelbar noch mittelbar benachteiligt. Seine Nichtberücksichtigung stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Behinderung.
Öffentliche Arbeitgeber müssten zwar grundsätzlich geeignete schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschehe dies nicht, könne dies in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Behinderung sein. Hier sei die Einladung jedoch allein deshalb nicht erfolgt, weil die formalen Voraussetzungen fehlten.
Arbeitsgericht Kiel am 19.September 2014 (AZ: öD 2 Ca 1194 c/14)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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