Gibt es in einem Erbscheinsverfahren Streit um die Testierfähigkeit des Verstorbenen, muss auch die Krankenversicherung die Informationen herausgeben oder durch Zeugenaussagen bestätigen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg.
Der Streit ums Erbe
Der Erblasser setzte 2006 seine Tochter als Alleinerbin ein. In einem neuen Testament setzte er dann 2009 seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. 2007 hatte die Krankenversicherung des Verstorbenen ein Pflegegutachten eingeholt. Er wurde in die Pflegestufe 1 eingestuft. Nach seinem Tod gab es Streit über die Testierfähigkeit während des zweiten Testaments. Der Mitarbeiter der Krankenversicherung verweigerte Informationen aus dem Pflegegutachten, obwohl dort die Testierfähigkeit des Erblassers angesprochen wurde.
Gericht: Schweigepflicht endet
Der Sachbearbeiter darf die Informationen nicht zurückhalten, entschied das Gericht. Die Offenlegung der Daten entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Sein Interesse sei es, dass seine Testierunfähigkeit nicht geheim bleibe. Andernfalls könnten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz einer geschäftsunfähigen Person durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden.
Amtsgericht Augsburg am 17. Juli 2013 (AZ: VI 1163/12)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.03.2014