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Bei Zweifeln an Testier­fä­higkeit endet die ärztliche Schwei­ge­pflicht

(DAV). Streit um den Nachlass gibt es immer wieder – manchmal auch mit dem Argument, ein zweites, späteres Testament sei unwirksam, da der Erblasser schon testier­unfähig gewesen sei. Bei einem solchen Streit kommt es dann auch auf die ärztlichen Unterlagen an.

Gibt es in einem Erbscheins­ver­fahren Streit um die Testier­fä­higkeit des Verstorbenen, muss auch die Kranken­ver­si­cherung die Informa­tionen herausgeben oder durch Zeugen­aussagen bestätigen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts Augsburg.

Der Streit ums Erbe

Der Erblasser setzte 2006 seine Tochter als Alleinerbin ein. In einem neuen Testament setzte er dann 2009 seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. 2007 hatte die Kranken­ver­si­cherung des Verstorbenen ein Pflege­gut­achten eingeholt. Er wurde in die Pflegestufe 1 eingestuft. Nach seinem Tod gab es Streit über die Testier­fä­higkeit während des zweiten Testaments. Der Mitarbeiter der Kranken­ver­si­cherung verweigerte Informa­tionen aus dem Pflege­gut­achten, obwohl dort die Testier­fä­higkeit des Erblassers angesprochen wurde.

Gericht: Schwei­ge­pflicht endet

Der Sachbe­ar­beiter darf die Informa­tionen nicht zurück­halten, entschied das Gericht. Die Offenlegung der Daten entspreche auch dem mutmaß­lichen Willen des Erblassers. Sein Interesse sei es, dass seine Testier­un­fä­higkeit nicht geheim bleibe. Andernfalls könnten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz einer geschäfts­un­fähigen Person durch die ärztliche Schwei­ge­pflicht unterlaufen werden.

Amtsgericht Augsburg am 17. Juli 2013 (AZ: VI 1163/12)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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