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Bei Nachbar­schaftshilfe besteht kein stillschwei­gender Haftungs­aus­schluss

(red/dpa). Gerne hilft man Nachbarn, wenn sie um Hilfe bitten. Auch unentgeltlich. Schon aus Gefälligkeit. Schließt aber die Gefälligkeit eine Haftung aus, wenn aufgrund fehler­hafter Nachbar­schaftshilfe jemand zu Schaden kommt?

Nein, sagt das Oberlan­de­gericht Koblenz. Ein Nachbar, der gefahren­trächtige Arbeiten im Rahmen unentgelt­licher Nachbar­schaftshilfe leistet, darf nicht ohne weiteres annehmen, von seiner Haftung befreit zu sein. Auch spreche die Unentgelt­lichkeit der Gefälligkeit allein nicht schon für einen Haftungs­aus­schluss. Kommt es also zu Personen­schäden, muss der helfende Nachbar haften, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Instal­lation einer stromfüh­renden Lampe im Wege von Nachbar­schaftshilfe

Der Kläger, Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Arbeiten an der Fassade beauftragten Unternehmens, stieß auf einem Metall­gerüst stehend gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe. Diese befand sich im Eingangs­bereich des eingerüsteten Anwesens. Sie war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin installiert worden.

In Folge dieses Stromschlages erlitt der 46 Jahre alte Kläger einen sogenannten hypoxischen Hirnschaden. Seitdem ist er zu 100 Prozent behindert und umfassend pflege­be­dürftig. Mit seiner Klage nimmt er auch den Nachbar­schafts­helfer auf Schmer­zensgeld (mindestens 600.000 EUR und monatliche Schmer­zens­geldrente) sowie Schadens­ersatz in Anspruch.

Unentgeltliche Nachbar­schaftshilfe führt nicht zum Haftungs­aus­schluss

Nachdem das Landgericht Koblenz die Klage noch abgewiesen hatte, war die Berufung des Mannes erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat das landge­richtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbar­schafts­helfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungs­an­sprüche dem Grund nach bestätigt hat.

Der Nachbar­schafts­helfer habe bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die instal­lierte Außenleuchte Strom führt. Im Hausinneren hatte ein eingeschlagener Nagel den Schutz­leiter des Lampen­kabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampen­gehäuse hergestellt. Er hafte für den Schaden, obwohl er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Für ihn - als Elektro­in­stal­lateur - müsse nämlich erkennbar gewesen sein, dass die Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit der Lampe in Berührung kommen. Die Höhe des Schadens­er­satzes muss jetzt  das Landgericht Koblenz neu entscheiden.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 2. April 2014 (AZ: 5 U 311/12)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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