In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main nach Cancún in Mexiko gebucht. Geplanter Abflug war um 14.00 Uhr. Tatsächlich startete die Maschine erst um 7.30 Uhr am nächsten Tag. Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 18 Stunden. Grund für die Verspätung war, dass das Flugzeug beim Landeanflug auf Frankfurt von Vögeln getroffen wurde. Unter anderem gab es einen Schaden an der linken äußeren Landeklappe. Die Klägerin forderte von der Airline eine Ausgleichszahlung. Diese steht Passagieren laut EU-Verordnung bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen zu - sofern diese nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Vogelschlag sei kein außergewöhnlicher Umstand, entschied das Amtsgericht. Technische Probleme seien nur außergewöhnliche Umstände, wenn sie nicht Teil des normalen Flugbetriebs und von der Airline nicht zu beherrschen sind. Eine Beschädigung durch Vögel komme aber bei Flugzeugen häufig vor, da die Tiere eben naturgemäß im Luftraum unterwegs sind.
Allerdings gibt es zum Thema Vogelschlag auch ein anderslautendes Urteil: So entschied das Landgericht Frankfurt/Main, dass ein Triebwerksschaden am Flugzeug infolge eines Vogelschlags ein außergewöhnlicher Umstand sei (AZ: 2-24 S 111/12).
Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 811/11 [21])
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