Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Bei Arbeit­nehmer-überlas­sungs­er­laubnis immer Leihar­beits­vertrag

(dpa/red). In vielen Betrieben und Unternehmen werden Leihar­beiter eingesetzt. Dies hat den Vorteil, dass Belastungs­spitzen abgefangen werden können. Leihar­beiter sind aber meist nicht so gut abgesichert wie die direkt im Unternehmen Beschäf­tigten. Daher kommt es darauf an, ob und wann man unmittelbar bei dem Zielbetrieb beschäftigt werden kann.

Entscheidend ist dabei nicht unbedingt der Vertrag zwischen der Leihar­beitsfirma und dem Zielun­ter­nehmen. Das Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg hat hierzu noch einmal klar gestellt: Hat das verleihende Unternehmen eine Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­er­laubnis, sind die entsandten Mitarbeiter bei den auslei­henden Unternehmen nur Leihar­beiter. Dies gilt auch dann, wenn das Vertrags­ver­hältnis zwischen den Zielun­ter­nehmen und der Leihar­beitsfirma unwirksam ist. Die Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­er­laubnis verhindert selbst bei einem Schein­werk­vertrag das Zustan­de­kommen eines Arbeits­ver­hält­nisses zwischen dem Arbeit­nehmer und dem Unternehmen, in dem er eingesetzt ist, so die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Leiharbeit bei Arbeit­neh­mer­über­lassung

Der Mann schloss mit einer Firma einen Arbeits­vertrag ab. Danach sollte er ab Januar 2009 für diese als Versuchs­techniker tätig werden. Die Firma besitzt seit dem Jahre 2005 eine Erlaubnis zur gewerbs­mäßigen Arbeit­neh­mer­über­lassung. Sie entsandte ihren Mitarbeiter sodann durchgehend zur Daimler AG. Dieser Einsatz war zwischen den beiden Unternehmen in einem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­vertrag geregelt.

Im Jahr 2013 schlossen die Leihar­beitsfirma und die Daimler AG einen Werkvertrag. Der Mitarbeiter meinte, dass dieser Werkvertrag ungültig sei und ein Schein­werk­vertrag vorliege. Er begründete dies damit, dass der Werkvertrag seine bisherigen im Rahmen der Arbeit­neh­mer­über­lassung durchge­führten Aufgaben zum Inhalt habe. Die Daimler AG wies aber darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Mann keine direkten arbeits­ver­trag­lichen Weisungen mehr erteilt hätten.

Urteil: Bei Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­er­laubnis nur ein Leihar­beits­ver­hältnis

Das Landes­ar­beits­gericht in Stuttgart ist der Argumen­tation des Mannes nicht gefolgt. Ein Arbeits­vertrag zwischen ihm und der Daimler AG sei eben nicht zustande gekommen. Ein solches würde an dem Umstand scheitern, dass das entleihende Unternehmen eine Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­er­laubnis hat. Auch bei einer nicht nur vorüber­ge­henden Arbeit­neh­mer­über­lassung bleibe es dann beim Leihar­beits­ver­hältnis. Weil die Firma die Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung gehabt habe, komme es auch gar nicht darauf an, wie das Vertrags­ver­hältnis zwischen Leihar­beitsfirma und Zielun­ter­nehmen ausgestaltet sei.

Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg am 18. Dezember 2014 (AZ: 3 Sa 33/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück