Entscheidend ist dabei nicht unbedingt der Vertrag zwischen der Leiharbeitsfirma und dem Zielunternehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat hierzu noch einmal klar gestellt: Hat das verleihende Unternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, sind die entsandten Mitarbeiter bei den ausleihenden Unternehmen nur Leiharbeiter. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Zielunternehmen und der Leiharbeitsfirma unwirksam ist. Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert selbst bei einem Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen, in dem er eingesetzt ist, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Leiharbeit bei Arbeitnehmerüberlassung
Der Mann schloss mit einer Firma einen Arbeitsvertrag ab. Danach sollte er ab Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden. Die Firma besitzt seit dem Jahre 2005 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie entsandte ihren Mitarbeiter sodann durchgehend zur Daimler AG. Dieser Einsatz war zwischen den beiden Unternehmen in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt.
Im Jahr 2013 schlossen die Leiharbeitsfirma und die Daimler AG einen Werkvertrag. Der Mitarbeiter meinte, dass dieser Werkvertrag ungültig sei und ein Scheinwerkvertrag vorliege. Er begründete dies damit, dass der Werkvertrag seine bisherigen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt habe. Die Daimler AG wies aber darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Mann keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt hätten.
Urteil: Bei Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nur ein Leiharbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart ist der Argumentation des Mannes nicht gefolgt. Ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Daimler AG sei eben nicht zustande gekommen. Ein solches würde an dem Umstand scheitern, dass das entleihende Unternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat. Auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bleibe es dann beim Leiharbeitsverhältnis. Weil die Firma die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gehabt habe, komme es auch gar nicht darauf an, wie das Vertragsverhältnis zwischen Leiharbeitsfirma und Zielunternehmen ausgestaltet sei.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 18. Dezember 2014 (AZ: 3 Sa 33/14)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.03.2015