Dabei ist es – wie oft beim Kleingedruckten – fraglich, ob die Klauseln auch wirklich gelten. Was ist beispielsweise, wenn die Höhe der Entschädigung nicht festgelegt wurde? Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch solche Klauseln gelten, die dem Arbeitnehmer verbieten, nach Vertragsende für einen Wettbewerber zu arbeiten und die Entschädigung für diesen Ausschluss „in das Ermessen“ des Arbeitgebers stellen. Akzeptiert er diese, gelten sie und der Arbeitgeber muss sich daran halten.
Zwei Jahre Wettbewerbsverbot und Entschädigung
In dem Arbeitsvertrag eines Export-Vertriebsmitarbeiters gab es eine Konkurrenzklausel, die dem Mann für zwei Jahre nach Ende des Vertrages eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verbot. Der Arbeitgeber wiederum verpflichtete sich, für diese Sperrzeit eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe war in sein Ermessen gestellt. Als der Mitarbeiter entlassen wurde, erklärte er sich bereit, das Konkurrenzverbot zu akzeptieren. In Bezug auf die Klausel verlangte er eine monatliche Entschädigung von mindestens der Hälfte seines früheren Gehaltes.
Der Arbeitgeber wiederum meinte, dass die Klausel unwirksam und unverbindlich sei. Er berief sich darauf, dass die Entschädigung nicht beziffert sei. Hierauf klagte der frühere Mitarbeiter.
Konkurrenzklausel ist wirksam aber unverbindlich
Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Entschädigung in Höhe des hälftigen Monatslohns zahlen muss. Im Verfahren hatte der Arbeitgeber eine Entschädigung von einem Fünftel des letzten Monatslohns angeboten, falls die Klausel nicht nichtig sein sollte. Eine Nichtigkeit könne aber nur dann vorliegen, wenn gar keine Entschädigung in der Klausel enthalten sei, so die Richter. Dies sei aber hier nicht der Fall. Es sei geregelt, dass eine Entschädigung gebe, es fehle „nur“ die Höhe der Entschädigung.
Für die Gültigkeit der Klausel müsse die Entschädigungshöhe aber nicht festgelegt sein. Für den Arbeitnehmer ist die Klausel jedoch dann nicht verbindlich. Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, die Karenzentschädigung zu wählen oder aber zur Konkurrenz zu gehen.
Bundesarbeitsgericht am 15. Januar 2014 (AZ: 10 AZR 243/13)
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