Der Fall
Ein Ehepaar buchte einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot aus, da vor einem Strand der Insel Haie Schwimmer angegriffen hatten. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Da es sich durch die Regelung in seiner Urlaubsfreude beeinträchtigt sah, forderte es die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurück. Dieser weigerte sich.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Preis-Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Strand sei während der Reisezeit des Paares nutzbar gewesen. Der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitlich begrenzte Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
Amtsgericht München am 14. Dezember 2012 (AZ: 242 C 16069/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013