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Badeverbot wegen Haien ist kein Reisemangel

München/Berlin (DAV). Ein Reisever­an­stalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. So lautet ein Urteil des Amtsge­richts München.

Der Fall

Ein Ehepaar buchte einen Pauschal­urlaub auf der Seychel­leninsel Praslin. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicher­heits­be­hörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot aus, da vor einem Strand der Insel Haie Schwimmer angegriffen hatten. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Da es sich durch die Regelung in seiner Urlaubs­freude beeinträchtigt sah, forderte es die Hälfte des Reisepreises als Entschä­digung vom Reisever­an­stalter zurück. Dieser weigerte sich.

Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadens­er­satz­an­spruch noch ein Preis-Minderungs­an­spruch zu. Die Reise sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Strand sei während der Reisezeit des Paares nutzbar gewesen. Der Reisever­an­stalter sei nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitlich begrenzte Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüb­lichen Gefahren erfolge.

Amtsgericht München am 14. Dezember 2012 (AZ: 242 C 16069/12)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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