Der Mann hatte eine dreiwöchige Reise mit Halbpension nach Fuerteventura für rund 1.160 Euro gebucht. Schon am zweiten Urlaubstag passierte es: Das Waschbecken im Bad seines Hotelstudios löste sich aus der Halterung. Es fiel auf den rechten Fuß des Mannes und verursachte eine Prellung und ein Hämatom. Der Urlaub war für den Reisenden wegen der anhaltenden Schmerzen ‚gelaufen’.
Vom Reiseveranstalter verlangte der Mann Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Keine Pflichtverletzung
Ohne Erfolg. Es liege kein Reisemangel vor, entschied die Richterin. Weder hätte das Hotel eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, noch der Reiseveranstalter eine Obhuts- und Fürsorgepflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu schützen. Das Waschbecken sei jedoch ordnungsgemäß eingebaut worden und ohne vorherige Anzeichen heruntergefallen. Hotel und Personal hätten nicht mit einer Gefahr für den Reisenden rechnen müssen, zumal das Reinigungspersonal das Waschbecken regelmäßig abgewischt und dadurch belastet habe.
Sichtkontrolle ausreichend
Der Reiseveranstalter habe auch bei der Auswahl und Kontrolle des Hotels keine Pflicht verletzt. Bei Hotels innerhalb der EU dürfe der Reiseveranstalter von einem Mindeststandard ausgehen, so dass regelmäßige Stichproben genügten. Hierbei müssten alle wesentlichen Einrichtungen des Hotels auf Sicherheitsrisiken überprüft werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbarten, nicht jedoch versteckte Mängel, mit denen nicht gerechnet werden müsste. Bei einer solchen Sichtkontrolle wäre eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens nicht erkennbar gewesen.
Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürften auch nicht überzogen sein. Daher könne man von einem Reiseveranstalter nicht verlangen, dass er sich nach Art der Befestigung des Waschbeckens erkundige oder durch regelmäßiges Belasten dessen Standfestigkeit kontrolliere.
Urteil des Amtsgerichts München am 3. Dezember 2013 (AZ: 274 C 14644/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.10.2014