Die Mieterin wehrte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau, mit dem sie verpflichtet worden war, ihr Ladenlokal im Einkaufscenter „Die Kolonnaden“ in Plauen zu räumen, in welchem sie ausschließlich Textilien der Marke „Thor Steinar“ verkaufte.
Ohne Erfolg. Die Vermieterin sei berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, weil die Mieterin die sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe. Sie hätte die Vermieterin vor Vertragsschluss darüber aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke „Thor Steinar“ im Ladenlokal einnehmen sollten. Ihr seien deren Bedenken betreffend den Verkauf von Textilien dieser Marke bekannt gewesen. Die Mieterin wäre daher verpflichtet gewesen, ihre Vermieterin darauf hinzuweisen, dass im Geschäft ausschließlich „Thor Steinar“-Textilien angeboten würden.
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