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Aufklä­rungs­pflicht des Mieters über den Verkauf von „Thor Steinar“-Produkten

Dresden/Berlin (DAV). Wer ein Ladenlokal mieten und dort ausschließlich Kleidung der Marke „Thor Steinar“ verkaufen möchte, muss den Vermieter darauf hinweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Mietin­ter­es­senten die Vorbehalte des Vermieters gegen die vornehmlich von Neonazis gekaufte Kleidung bekannt sind. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Über eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden vom 27. Juli 2012 (AZ: 5 U 68/12) informiert die Deutsche Anwalt­auskunft.

Die Mieterin wehrte sich gegen ein Urteil des Landge­richts Zwickau, mit dem sie verpflichtet worden war, ihr Ladenlokal im Einkaufs­center „Die Kolonnaden“ in Plauen zu räumen, in welchem sie ausschließlich Textilien der Marke „Thor Steinar“ verkaufte.

Ohne Erfolg. Die Vermieterin sei berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, weil die Mieterin die sogenannte vorver­tragliche Aufklä­rungs­pflicht verletzt habe. Sie  hätte die Vermieterin vor Vertrags­schluss darüber aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke „Thor Steinar“ im Ladenlokal einnehmen sollten. Ihr seien deren Bedenken betreffend den Verkauf von Textilien dieser Marke bekannt gewesen. Die Mieterin wäre daher verpflichtet gewesen, ihre Vermieterin darauf hinzuweisen, dass im Geschäft ausschließlich „Thor Steinar“-Textilien angeboten würden.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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