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Auch bei Arbeit­neh­mer­über­lassung Sozial­auswahl notwendig

(dpa/red). Leihar­beits­firmen überlassen eigene Mitarbeiter anderen Unternehmen. Dies ist gängige Praxis. Die Kunden suchen sich aus verschiedenen Profilen die passenden zu entlei­henden Mitarbeiter aus. Wie wählt aber eine solche Leihar­beitsfirma Beschäftigte aus, die sie betriebs­bedingt kündigen muss?

Bei betriebs­be­dingten Kündigungen ist eine Sozial­auswahl notwendig. Auch ein Unternehmen, das Arbeit­nehmer an andere Unternehmen ausleiht, hat diese Pflicht. Es darf die Entscheidung, welcher Arbeitsplatz wegfällt, nicht an die auslei­henden Unternehmen delegieren. Schon vor Übersendung der Profile der potentiellen Arbeit­nehmer müsse die Sozial­auswahl erfolgen, entschied das Arbeits­gericht Lübeck.

Betriebs­bedingt gekündigt

Statt eine Sozial­auswahl vorzunehmen, sandte das Unternehmen Profile der Mitarbeiter an Kunden. Diese sollten entscheiden, wen sie beschäf­tigten wollten. Wegen Wegfalls der Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit wurden die betroffenen Mitarbeiter danach gekündigt.

Sozial­auswahl muss Arbeitgeber selbst treffen

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Zwar entscheide der Kunde, welche Mitarbeiter er „ausleihen“, also beschäftigen wolle. Allerdings erfolge diese Auswahl erst nachdem das verleihende Unternehmen die Profile übersandt habe. Daher könne dieses sehr wohl vorher eine Sozial­auswahl treffen und entscheiden, welche Mitarbei­ter­profile es dem Kunden schicken wolle. Von dieser Pflicht könne es sich nicht unter Hinweis auf die Auswahl­ent­scheidung des Kunden befreien.

Arbeits­gericht Lübeck am 4. September 2013 (AZ: 5 Ca 1244/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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