Bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Sozialauswahl notwendig. Auch ein Unternehmen, das Arbeitnehmer an andere Unternehmen ausleiht, hat diese Pflicht. Es darf die Entscheidung, welcher Arbeitsplatz wegfällt, nicht an die ausleihenden Unternehmen delegieren. Schon vor Übersendung der Profile der potentiellen Arbeitnehmer müsse die Sozialauswahl erfolgen, entschied das Arbeitsgericht Lübeck.
Betriebsbedingt gekündigt
Statt eine Sozialauswahl vorzunehmen, sandte das Unternehmen Profile der Mitarbeiter an Kunden. Diese sollten entscheiden, wen sie beschäftigten wollten. Wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit wurden die betroffenen Mitarbeiter danach gekündigt.
Sozialauswahl muss Arbeitgeber selbst treffen
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Zwar entscheide der Kunde, welche Mitarbeiter er „ausleihen“, also beschäftigen wolle. Allerdings erfolge diese Auswahl erst nachdem das verleihende Unternehmen die Profile übersandt habe. Daher könne dieses sehr wohl vorher eine Sozialauswahl treffen und entscheiden, welche Mitarbeiterprofile es dem Kunden schicken wolle. Von dieser Pflicht könne es sich nicht unter Hinweis auf die Auswahlentscheidung des Kunden befreien.
Arbeitsgericht Lübeck am 4. September 2013 (AZ: 5 Ca 1244/13)
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