Eine Ausnahme kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein frankierten Rückumschlag zugeschickt hat und es keine Gründe gegen eine Zeugnisübersendung gibt. Einen grundlegenden Anspruch auf Zusendung hat man aber jedoch nicht. Dies hat bereits das Bundesarbeitsgericht am 8. März 1995 entschieden (AZ: 5 AZR 848/93).
Arbeitszeugnis muss abgeholt werden
Dadurch solle grundsätzlich vermieden werden, dass das Zeugnis auf dem Postweg verloren geht. Die Pflicht des Arbeitgebers beziehe sich nur auf die Zeugniserteilung. Juristisch spricht man von einer so genannten Holschuld im Gegensatz zur Bringschuld.
Arbeitszeugnis kann aber zugeschickt werden
Nicht immer ist es jedoch den Betroffenen zumutbar, das Arbeitszeugnis abzuholen. Grundsätzlich muss man das Zeugnis am Wohnort des Arbeitgebers abholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er eine Firma mit einer Niederlassung hat. Dann ist das Zeugnis dort abzuholen.
Im Einzelfall sei es jedoch auch dem Arbeitgeber zumutbar, das Arbeitszeugnis zuzusenden. Das gelte beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber darum gebeten werde, das Zeugnis zuzuschicken und der Arbeitnehmer einen frankierten Briefumschlag zur Verfügung stelle. Sprächen dann keine Gründe dagegen, der Bitte nachzukommen, habe man sogar ein Anspruch auf Zusendung des Zeugnisses. Dies hat jüngst das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Dezember 2014 (AZ: 16 Ta 1771/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015