Ein Produktionsmitarbeiter erlitt bei seiner Arbeit an einer Punktschweißanlage schwere Quetschverletzungen an beiden Händen, nachdem sich eine Wellenwand verkantet hatte. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzungen als Arbeitsunfall an. Von der Herstellerin der Maschine forderte der Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld. In einem gerichtlichen Vergleich zahlte ihm das Unternehmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 25.000 Euro.
Arbeitgeber missachtet Sicherheitsvorkehrungen
Auch von seinem Arbeitgeber forderte der Mitarbeiter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er argumentierte, die Produktionsanlage sei nicht entsprechend den Herstellerangaben aufgestellt worden. Sicherheitsvorkehrungen, wie etwa Gittervorrichtungen, die der Hersteller vorgesehen habe, seien nicht eingebaut worden. Auch eine TÜV-Abnahme der Produktionsanlage sei nicht erfolgt. Darüber hinaus habe ihm sein Kollege auf seinen Telefonanruf hin keine Hilfestellung geleistet. Für dieses Fehlverhalten müsse der Arbeitgeber einstehen.
Haftungsausschluss: keine Haftung für Personenschäden
Die Klage des Mannes blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Ein Mitarbeiter habe keine Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens gegenüber seinem Arbeitgeber. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn der Unternehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dieser so genannte Haftungsausschluss solle Arbeitgeber und Kollegen von der Haftung für Personenschäden freistellen. Hierzu gehörten auch Ansprüche auf Schmerzensgeld.
Anders als der Mitarbeiter behauptet habe, habe der Arbeitgeber den Unfall jedoch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe den Mitarbeiter in die Maschinenbedienung eingearbeitet und ihn eingewiesen, wie er sich im Fall eines Verkantens der Wellenbleche und bei einer Störung zu verhalten habe. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber den Unfall und dessen Folgen billigend in Kauf genommen habe. Das gelte auch, wenn eine schriftliche Anleitung zur Handhabung von Maschinenstörungen gefehlt habe und unter Umständen der Kollege seine Hilfe verweigert habe. Es genüge auch nicht, dass er möglicherweise die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet habe. Dies wäre zwar eine bewusste Fahrlässigkeit, aber kein bedingter Vorsatz.
Auch der Vorwurf, der Kollege, den er in dessen Freizeit zu Hause angerufen habe, habe sich geweigert, noch einmal in den Betrieb zurückzukehren, begründe nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Der Mann könne seinem Kollegen nicht unterstellen, er habe den Unfall und insbesondere die schweren Verletzungen als möglich vorausgesehen oder billigend in Kauf genommen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Mai 2014 (AZ: 5 Sa 72/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.07.2014