Für das Landesarbeitsgericht in Köln ist die Sache klar: Ist kein Wettbewerbsverbot vereinbart und greift auch kein gesetzliches Verbot, darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter in Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber treten. Auch die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht bindet ihn nicht.
Marketingspezialist erst für die eine, dann für die andere Klinik
Der Marketingmitarbeiter einer Klinik betreute unter anderem die Homepage der Klinik. Auch sollte er Patienten aus dem Ausland gewinnen. Nachdem es zu Unstimmigkeiten über seine Qualifikation gekommen war, kündigte er und nahm dieselbe Tätigkeit für eine andere Klinik auf. Sein vorheriger Arbeitgeber wollte dies untersagen lassen. Insbesondere sollte dem Marketingexperten nicht erlaubt sein, Patienten für die andere Klinik abzuwerben.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg: Der frühere Mitarbeiter unterliege keinem Wettbewerbsverbot, so das Gericht. Im Arbeitsvertrag sei nichts Entsprechendes vereinbart worden. Auch gebe es keine Verpflichtung, nach Ende der Tätigkeit nicht für die Konkurrenz tätig zu sein. Untersagt werden könne ihm nur, Patientenlisten zu benutzen, die er verbotenerweise beschafft habe. Dass dies der Fall sei, hätte der Arbeitgeber aber beweisen müssen. Da er dies nicht konnte, war die Klage erfolglos.
Landesarbeitsgericht Köln am 18. Januar 2013 (AZ: 9 Ta 407/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013