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Arbeitgeber muss sich Wettbewerb eines früheren Mitarbeiters stellen

(DAV). Wenn ein Arbeits­ver­hältnis endet – womöglich noch im Streit –, ärgert es den früheren Arbeitgeber manchmal, wenn der ehemalige Mitarbeiter später auf gleichem Gebiet tätig ist. Und das unter Umständen noch als direkter Konkurrent. Wie viel Wettbewerb ist aber erlaubt?

Für das Landes­ar­beits­gericht in Köln ist die Sache klar: Ist kein Wettbe­werbs­verbot vereinbart und greift auch kein gesetz­liches Verbot, darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter in Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber treten. Auch die nachver­tragliche Verschwie­gen­heits­pflicht bindet ihn nicht.

Marketing­spe­zialist erst für die eine, dann für die andere Klinik

Der Marketing­mit­ar­beiter einer Klinik betreute unter anderem die Homepage der Klinik. Auch sollte er Patienten aus dem Ausland gewinnen. Nachdem es zu Unstim­mig­keiten über seine Qualifi­kation gekommen war, kündigte er und nahm dieselbe Tätigkeit für eine andere Klinik auf. Sein vorheriger Arbeitgeber wollte dies untersagen lassen. Insbesondere sollte dem Marketing­ex­perten nicht erlaubt sein, Patienten für die andere Klinik abzuwerben.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg: Der frühere Mitarbeiter unterliege keinem Wettbe­werbs­verbot, so das Gericht. Im Arbeits­vertrag sei nichts Entspre­chendes vereinbart worden. Auch gebe es keine Verpflichtung, nach Ende der Tätigkeit nicht für die Konkurrenz tätig zu sein. Untersagt werden könne ihm nur, Patien­ten­listen zu benutzen, die er verbote­nerweise beschafft habe. Dass dies der Fall sei, hätte der Arbeitgeber aber beweisen müssen. Da er dies nicht konnte, war die Klage erfolglos.

Landes­ar­beits­gericht Köln am 18. Januar 2013 (AZ: 9 Ta 407/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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