Will ein Arbeitnehmer ein nur „befriedigendes“ Zeugnis in ein „gutes“ ändern lassen, muss der Arbeitgeber begründen, was dagegen spricht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
Das befriedigende Zeugnis
In dem Arbeitszeugnis war von „befriedigenden“ Leistungen des Mitarbeiters die Rede. Dieser sah das anders und wollte ein „Gut“ erhalten, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte.
Begründung für schlechte Noten
Üblicherweise müsse der Arbeitnehmer begründen, warum seine Leistungen besser seien, so das Gericht. Hier greife aber eine Umkehr der Beweislast. Nach aktuellen Erkenntnissen werden mittlerweile in über 85 Prozent der Arbeitszeugnisse "gute" oder bessere Leistungen bescheinigt. Vor diesem Hintergrund könne der Arbeitnehmer nicht mehr zum Nachweis verpflichtet werden, warum er zu Unrecht in der Gruppe der schwächsten rund 15 Prozent eingereiht worden sei. Dies müsse nun der Arbeitgeber begründen.
Notendurchschnitt
Die von dem Gericht angesprochene Studie der Universität Nürnberg-Erlangen hat in einer Untersuchung von etwa 800 Arbeitszeugnissen festgestellt, dass 38,8 Prozent der Zeugnisse der Leistungsbeurteilung „1“ oder „1,5“ des üblichen Notensystems entsprachen, 48,5 Prozent der Leistungen waren mit der Note „2“ oder „2,5“ bewertet, 11,6 Prozent mit „3“ oder „3,5“ und 0,6 Prozent mit „4“. In 0,5 Prozent der Zeugnisse war die Leistung schlechter als „4“ bewertet. Damit waren über 85 Prozent der Leistungen mit gut oder sehr gut bewertet und nur gut 13 Prozent befriedigend oder schwächer.
Arbeitsgericht Berlin am 26. Oktober 2012 (AZ: 28 Ca 18230/11)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013