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Arbeitgeber muss ein nur „befrie­di­gendes“ Zeugnis begründen

(DAV). Über die Inhalte eines Arbeits­zeug­nisses wird oft diskutiert. Heutzutage finden sich allerlei spitzfindige Formulie­rungen. In rund 87 Prozent der Zeugnisse wird von „guten“ oder besseren Leistungen des Arbeit­nehmers gesprochen. Was aber, wenn es nur ein „Befrie­digend“ gibt?

Will ein Arbeit­nehmer ein nur „befrie­di­gendes“ Zeugnis in ein „gutes“ ändern lassen, muss der Arbeitgeber begründen, was dagegen spricht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Berlin.

Das befrie­digende Zeugnis

In dem Arbeits­zeugnis war von „befrie­di­genden“ Leistungen des Mitarbeiters die Rede. Dieser sah das anders und wollte ein „Gut“ erhalten, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte.

Begründung für schlechte Noten

Üblicherweise müsse der Arbeit­nehmer begründen, warum seine Leistungen besser seien, so das Gericht. Hier greife aber eine Umkehr der Beweislast. Nach aktuellen Erkennt­nissen werden mittlerweile in über 85 Prozent der Arbeits­zeugnisse "gute" oder bessere Leistungen bescheinigt. Vor diesem Hintergrund könne der Arbeit­nehmer nicht mehr zum Nachweis verpflichtet werden, warum er zu Unrecht in der Gruppe der schwächsten rund 15 Prozent eingereiht worden sei. Dies müsse nun der Arbeitgeber begründen.

Notendurch­schnitt

Die von dem Gericht angesprochene Studie der Universität Nürnberg-Erlangen hat in einer Untersuchung von etwa 800 Arbeits­zeug­nissen festge­stellt, dass 38,8 Prozent der Zeugnisse der Leistungs­be­ur­teilung „1“ oder „1,5“ des üblichen Notensystems entsprachen, 48,5 Prozent der Leistungen waren mit der Note „2“ oder „2,5“ bewertet, 11,6 Prozent mit „3“ oder „3,5“ und 0,6 Prozent mit „4“. In 0,5 Prozent der Zeugnisse war die Leistung schlechter als „4“ bewertet. Damit waren über 85 Prozent der Leistungen mit gut oder sehr gut bewertet und nur gut 13 Prozent befrie­digend oder schwächer.

Arbeits­gericht Berlin am 26. Oktober 2012 (AZ: 28 Ca 18230/11)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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