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Arbeitgeber darf Hund am Arbeitsplatz verbieten

(DAV). Tierliebe am Arbeitsplatz, warum nicht? In einigen Büros und Betrieben ist es erlaubt, seine Hunde mitzubringen. Wenn alle einver­standen sind, ist dies auch kein Problem. Der Chef jedoch entscheidet und gibt auch die Bedingungen vor.

Dem Arbeitgeber steht das sogenannte Direkti­onsrecht zu. Er kann die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festlegen. Daher kann er auch einer Mitarbeiterin verbieten, ihren Hund mitzubringen, selbst wenn er dies vorher erlaubt hatte. Als Grund reicht aus, dass das Tier aufgrund seines aggressiven Verhaltens andere Mitarbeiter und Arbeits­abläufe stört. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Düsseldorf. 

Werbeagentur auf den Hund gekommen

Die Angestellte einer Werbeagentur durfte über drei Jahre lang ihren dreibeinigen Hund mit ins Büro bringen. Dann verbot der Arbeitgeber dies. Er begründet das damit, dass der Hund, den die Frau von der Tierhilfe aus Russland hatte, trauma­tisiert sei. Er zeige ein gefähr­liches soziales und territo­riales Verhalten. So knurre er andere Mitarbeiter an, die sich deshalb nicht mehr in das Büro der Kollegin trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchs­be­läs­tigung aus. Da andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften, fühlte sich die Mitarbeiterin in ihren Rechten verletzt und berief sich auf den Grundsatz der Gleich­be­handlung. Außerdem ginge von dem Tier keine Bedrohung aus. 

Gericht bestätigt Verbot des Mitbringens von Hunden

Die Tierfreundin unterlag in zwei Instanzen. Auch nach Auffassung des Landes­ar­beits­ge­richts kann der Arbeitgeber entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Mitarbeiter ihren Hund mit ins Büro bringen dürften. Wenn es sachliche Gründe gebe, könne auch eine zunächst erteilte Erlaubnis widerrufen werden. Nach Auffassung der Gerichte stand fest, dass die Hündin den Arbeits­ablauf störte und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Es sei logisch, dass eine solche Erlaubnis immer unter dem Vorbehalt stehe, dass andere Mitarbeiter und die Arbeits­abläufe dadurch nicht gestört würden. Damit habe es einen sachlichen Grund für die Änderung der Entscheidung gegeben, womit auch ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz ausscheide. Soweit die Frau ihrem Arbeitgeber in der Berufung Mobbing vorgeworfen habe, habe sie hierfür keine ausrei­chenden Anhalts­punkte vorgetragen.

Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf am 24. März 2014 (AZ: 9 Sa 1207/13) 

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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