Dem Arbeitgeber steht das sogenannte Direktionsrecht zu. Er kann die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festlegen. Daher kann er auch einer Mitarbeiterin verbieten, ihren Hund mitzubringen, selbst wenn er dies vorher erlaubt hatte. Als Grund reicht aus, dass das Tier aufgrund seines aggressiven Verhaltens andere Mitarbeiter und Arbeitsabläufe stört. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Werbeagentur auf den Hund gekommen
Die Angestellte einer Werbeagentur durfte über drei Jahre lang ihren dreibeinigen Hund mit ins Büro bringen. Dann verbot der Arbeitgeber dies. Er begründet das damit, dass der Hund, den die Frau von der Tierhilfe aus Russland hatte, traumatisiert sei. Er zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre er andere Mitarbeiter an, die sich deshalb nicht mehr in das Büro der Kollegin trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Da andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften, fühlte sich die Mitarbeiterin in ihren Rechten verletzt und berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Außerdem ginge von dem Tier keine Bedrohung aus.
Gericht bestätigt Verbot des Mitbringens von Hunden
Die Tierfreundin unterlag in zwei Instanzen. Auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Mitarbeiter ihren Hund mit ins Büro bringen dürften. Wenn es sachliche Gründe gebe, könne auch eine zunächst erteilte Erlaubnis widerrufen werden. Nach Auffassung der Gerichte stand fest, dass die Hündin den Arbeitsablauf störte und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Es sei logisch, dass eine solche Erlaubnis immer unter dem Vorbehalt stehe, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört würden. Damit habe es einen sachlichen Grund für die Änderung der Entscheidung gegeben, womit auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausscheide. Soweit die Frau ihrem Arbeitgeber in der Berufung Mobbing vorgeworfen habe, habe sie hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 24. März 2014 (AZ: 9 Sa 1207/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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