Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Anteiliges Sozialgeld für Besuche beim Vater

(DAV). Wer von Hartz-IV-Leistungen lebt, ist auf jeden Cent angewiesen. Den Empfängern dieser Leistungen soll bei einer Trennung vom Partner aber auch ermöglicht werden, den gemeinsamen Nachwuchs regelmäßig bei sich zu haben. Dies bedeutet dann für den einen Partner einen Esser weniger, für den anderen einen mehr.

Für regelmäßige tageweise Besuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater kann ein Kind anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Getrennt lebende Eltern

Die Eltern des Jungen leben getrennt. Der Sohn bezieht als Mitglied einer so genannten Bedarfs­ge­mein­schaft mit seiner Mutter ebenso Hartz IV-Leistungen wie sein Vater. Bei ihm soll sich der Junge auf Anordnung des Famili­en­ge­richts Essen für bestimmte festgelegte Zeiträume aufhalten. Der Vater hatte deshalb beim zuständigen Jobcenter beantragt, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des Sozialgeld-Regelsatzes zu zahlen. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage beim Sozial­gericht Duisburg. Die Richter in der ersten Instanz argumen­tierten, neben den bereits erbrachten Leistungen an Mutter und Sohn bestehe kein weiterer Anspruch. Auch könne der Vater keine zusätz­lichen Leistungen verlangen, da ihm Belastungen wie etwa Fahrtkosten nicht entstünden.

Die Entscheidung

Dieser Ansicht sind die Essener Richter in der zweiten Instanz nicht gefolgt. Es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmä­ßigkeit bei einem Elternteil wohnten, damit eine so genannte temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft entstehe. Dem Jungen stehe daher Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monats­betrags für jeden der Tage zu, an dem er sich überwiegend – in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag – beim Vater aufhalte. Er sei für diese Zeiträume hilfebe­dürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.

Dieser Fall zeigt gut auf, dass man sich mit Bescheiden von Behörden nicht immer zufrieden geben muss. Um aber auf Augenhöhe mit dem Amt zu verhandeln, benötigt man anwaltliche Hilfe. Für bedürftige Mandanten gibt es dabei mit Beratungs- oder Prozess­kos­tenhilfe eine finanzielle Unterstützung. Fragen Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt danach.

Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 20. Februar 2011 (AZ: L 7 AS 119/08)

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

Zurück