Keinen Anspruch haben sie allerdings darauf, dass der Arbeitgeber sie von sich aus auf diese Möglichkeit aufmerksam macht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Schadensersatz wegen entgangener Altersvorsorge?
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von rund 14.400 Euro. Seiner Meinung nach wäre sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Hätte er gewusst, dass er darauf einen Anspruch habe, hätte er 215 Euro seines monatlichen Einkommens in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.
Die Klage des früheren Mitarbeiters blieb in allen Instanzen erfolglos: Der Arbeitgeber sei weder nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.
Bundesarbeitsgericht am 21. Januar 2014 (AZ: 3 AZR 807/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.04.2014