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Anspruch auf Entgelt­um­wandlung: Arbeit­nehmer muss selbst aktiv werden

(dpa/red). Arbeit­nehmer haben über die gesetzliche Rente hinaus noch weitere Möglich­keiten, etwas für ihre Altervorsorge zu tun – auch mit Unterstützung ihres Arbeit­gebers. So können sie auf einen geringen Teil ihres Gehalts zugunsten ihrer betrieb­lichen Alters­ver­sorgung verzichten.

Keinen Anspruch haben sie allerdings darauf, dass der Arbeitgeber sie von sich aus auf diese Möglichkeit aufmerksam macht. Das entschied das Bundes­ar­beits­gericht. 

Schadens­ersatz wegen entgangener Alters­vorsorge?

Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses verlangte ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber Schadens­ersatz in Höhe von rund 14.400 Euro. Seiner Meinung nach wäre sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgelt­um­wandlung hinzuweisen. Hätte er gewusst, dass er darauf einen Anspruch habe, hätte er 215 Euro seines monatlichen Einkommens in eine Anwart­schaft auf Leistungen der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung umgewandelt. Als Durchfüh­rungsweg hätte er die Direkt­ver­si­cherung gewählt.

Die Klage des früheren Mitarbeiters blieb in allen Instanzen erfolglos: Der Arbeitgeber sei weder nach dem Gesetz zur Verbes­serung der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung noch aufgrund seiner Fürsor­ge­pflicht als Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeit­nehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Bundes­ar­beits­gericht am 21. Januar 2014 (AZ: 3 AZR 807/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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