Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Danach hat eine an der Hochschule eingeschriebene Studentin Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Vorlesungen. Die reine Einschreibung an der Uni steht der Verfügbarkeit nicht entgegen, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Studium nach Arbeitslosigkeit
Die Frau aus Gießen war als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages bezog sie Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr Betriebswirtschaft studieren werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zum Semesterbeginn (01.09.2010) auf. Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben. Denn mit der Einschreibung stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Die 29-jährige Frau war hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (04.10.2010) nicht gelte.
Arbeitslosengeld auch nach Einschreibung – bis zum Vorlesungsbeginn
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) keine wesentliche Änderung eingetreten. Bis zum Vorlesungsbeginn stehe die Frau nach wie vor für den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es liege damit kein Grund vor, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Studium im ersten Fachsemester habe tatsächlich erst am 04.10.2010 begonnen. Somit habe die Studentin bis zum 03.10.2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.
Hessisches Landessozialgericht am 27. Februar 2015 (AZ: L 9 AL 148/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.05.2015