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An Hochschulen ist es oft eng – auch für Professoren

(DAV). An Univer­sitäten geht es häufig eng zu. Die Gebäude wurden oft für weniger Studenten gebaut, als dort tatsächlich studieren. Aber selbst die Professoren müssen sich begnügen: Auch wenn sie jahrelang ein Einzelbüro hatten, haben sie keinen Anspruch auf ein (Einzel-)Dienst­zimmer.

Nicht mehr allein

Zwanzig Jahre hatte der Hochschul-Professor ein Einzelbüro. Wegen Baumaß­nahmen kam es zu einer neuen Raumver­teilung. Dabei wies ihm die Hochschule ein neues Dienst­zimmer zu, das er mit einem Kollegen zu teilen hat. Mit einem Eilantrag wollte der Hochschul­lehrer die Hochschule verpflichten, ihm sein Einzelbüro zu belassen oder ihm zumindest kein Zweierbüro zuzuweisen.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Der Mann legte Beschwerde ein und argumen­tierte unter anderem, es gebe an der Hochschule viele Professoren, die über Einzelbüros verfügten. In seinem bisherigen Dienst­zimmer sowie in drei weiteren Einzel­zimmern säßen nun Assistenten oder andere Mitarbeiter. Ein ganzes Stockwerk stehe leer.

Die Entscheidung: Raumver­teilung ist angemessen

Dem Professor stehe kein bestimmtes (Einzel-)Dienst­zimmer zu, so das Gericht. Weder könne er indivi­duelle Ausstat­tungs­zusagen vorlegen noch einen Verstoß gegen interne Raumbe­wirt­schaf­tungs­richt­linien oder eine Beeinträch­tigung seiner Dienst­aufgaben nachweisen. Im Übrigen könne der Dienstherr bei der Zuweisung von Dienst­räumen weitest­gehend frei entscheiden. Es sei auch nicht Sache des Gerichts zu prüfen, ob es der Hochschule beispielsweise möglich gewesen wäre, ihm sein bisheriges Dienst­zimmer zu belassen oder mindestens ein anderes Einzel­zimmer zuzuweisen. Ein Rechts­verstoß läge nur dann vor, wenn die Zuweisung des neuen Zimmers sachlich unvertretbar oder willkürlich wäre. Das sei aber seiner Beschwerde nicht zu entnehmen.

Es sei auch nicht willkürlich, dass er sein Zimmer mit einem Kollegen teilen müsse. Zahlreiche Professoren der Hochschule und seiner Fakultät säßen, bedingt durch die Entwicklung der Studie­renden- und Beschäf­tig­ten­zahlen, in Zweier-Büros. Die 20-jährige Dienstzeit privilegiere den Hochschul­lehrer nicht.

Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg am 3. Juli 2013 (AZ: 4 S 1020/13)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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