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An Diabetes erkranktes Kind darf weiter Grundschule besuchen

(DAV). Der Gleich­heits­grundsatz im Grundgesetz gebietet es, dass Kinder ihren Fähigkeiten entspre­chende Schulen besuchen dürfen und nicht benach­teiligt werden. Die Frage ist daher, ob Kinder mit Diabetes eine „normale“ Grundschule besuchen dürfen oder in einer Förder­schule für körperlich behinderte Kinder unterrichtet werden müssen.

Für das Oberver­wal­tungs­gericht in Sachsen Anhalt steht fest: Ein an Diabetes erkranktes Kind darf weiter eine staatliche Grundschule besuchen. Das Gericht korrigierte damit eine Entscheidung der ersten Instanz. 

Das Schulkind mit Diabetes

Ein an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind besuchte die erste Klasse einer staatlichen Grundschule. Zum Beginn des zweiten Schuljahres verfügte das Landes­schulamt gegen den Willen des sorgebe­rech­tigten Vaters, dass das Kind eine Förder­schule für körper­be­hinderte Kinder besuchen müsse. Zur Begründung führte das Landes­schulamt aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädago­gischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewähr­leistet werden könne. So gingen noch andere Kinder mit besonderem Betreu­ungs­bedarf dort zur Schule.

Eilige Entscheidung: Das Kind darf bleiben

Das Gericht in Magdeburg entschied in einem Eilver­fahren, dass das Kind weiter an der staatlichen Grundschule unterrichtet wird. Nach dem Schulgesetz ist vorrangig zu prüfen, ob Kinder mit Behinde­rungen integrativ eine staatliche Schule besuchen könnten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förder­schule stelle dann eine Benach­tei­ligung dar, wenn seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Gleiches gilt, wenn die Förder­schul­über­weisung erfolge, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz sonder­päd­ago­gischer Förderung ermöglicht werden könnte. Im vorlie­genden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körper­lichen Einschrän­kungen des Kindes nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landes­schul­ver­waltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne. Zudem würde zum Beispiel ein privater Pflege­dienst die Blutzu­cker­mes­sungen während der Schulzeit unterstützen.

Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt am 25. November 2013 (AZ: 3 M 337/13)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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