Für das Oberverwaltungsgericht in Sachsen Anhalt steht fest: Ein an Diabetes erkranktes Kind darf weiter eine staatliche Grundschule besuchen. Das Gericht korrigierte damit eine Entscheidung der ersten Instanz.
Das Schulkind mit Diabetes
Ein an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind besuchte die erste Klasse einer staatlichen Grundschule. Zum Beginn des zweiten Schuljahres verfügte das Landesschulamt gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters, dass das Kind eine Förderschule für körperbehinderte Kinder besuchen müsse. Zur Begründung führte das Landesschulamt aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädagogischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne. So gingen noch andere Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf dort zur Schule.
Eilige Entscheidung: Das Kind darf bleiben
Das Gericht in Magdeburg entschied in einem Eilverfahren, dass das Kind weiter an der staatlichen Grundschule unterrichtet wird. Nach dem Schulgesetz ist vorrangig zu prüfen, ob Kinder mit Behinderungen integrativ eine staatliche Schule besuchen könnten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stelle dann eine Benachteiligung dar, wenn seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Gleiches gilt, wenn die Förderschulüberweisung erfolge, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne. Zudem würde zum Beispiel ein privater Pflegedienst die Blutzuckermessungen während der Schulzeit unterstützen.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 25. November 2013 (AZ: 3 M 337/13)
- Datum