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Airline haftet für falsche Aussage einer Mitarbeiterin

(dpa/tmn). Verlassen sich Reisende auf die Aussage einer Airline-Mitarbeiterin, dass sie rechtzeitig am Gate ankommen, haftet die Airline, wenn der Flieger bereits gestartet ist. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Lebens­ge­fährten eine Kreuzfahrt gebucht. Der Hinflug sollte von Hamburg nach La Romana erfolgen. Am Flughafen stellte das Paar fest, dass es einen Koffer zu Hause vergessen hatte. Die Tochter sollte versuchen, ihn noch rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Das gelang. Nach dem Einchecken erreichten beide um 7.35 Uhr das Boardinggate. Dort wurden sie aber nicht mehr ins Flugzeug gelassen. Der Koffer flog allein nach La Romana. Das Paar musste zwei Tage später fliegen. Dadurch entstanden Kosten für Hotelüber­nach­tungen, Transfers und Ersatz­an­schaf­fungen. Die Klägerin verlangte das Geld vom Veranstalter zurück - plus Schaden­ersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Vor Gericht hatte sie Erfolg. Dass sie den Flug verpasste, sei auf ein Fehlver­halten einer Mitarbeiterin der Airline zurück­zu­führen. Das Paar habe sich auf deren Aussage verlassen, dass es vor dem Check-in-Schalter sitzen­bleiben könne und alle zuständigen Mitarbeiter informiert seien.

Amtsgericht Rostock (AZ: 47 C 303/12)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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