Das Auswärtige Amt rät nun nicht mehr nur „dringend“ davon ab, Kairo, Oberägypten oder das Nildelta zu bereisen, sondern vor Reisen nach Ägypten insgesamt. Urlauber, die Reisen dorthin geplant haben, können sie problemlos kündigen. Mit Stornogebühren müssen sie in diesem Fall nicht rechnen und auch zeitliche Fristen sind nicht zu beachten. „Droht eine eindeutige Gefahrenlage, können sich Reisende bei Kündigungen auf den Umstand der ‚höheren Gewalt‘ beziehen“, erklärt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Rechtsanwalt verweist darauf, dass aktuell viele Reiseveranstalter Kunden, die nach Ägypten reisen wollten, aus Kulanz Umbuchungen in andere Länder anbieten. Allerdings besteht darauf kein Anspruch.
Kündigungen bei Zunahme von Gefahren vor Ort
Wenn Reisende vor Ort sind und sich die Gefahrenlage dann zuspitzt, erhalten sie einen Anteil der Reisekosten zurück. Die schon erbrachten Leistungen des Reiseveranstalters wie die Flüge oder Hotelübernachtungen allerdings muss der Urlauber bezahlen. Der Rest der Kosten wird den Urlaubern nur anteilig zurückerstattet.
Fazit: Dort, wo es Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und weitere Informationen zu einer eindeutigen Gefahrenlage in einem Land gibt, können Urlauber ihre Reisen in der Regel kostenfrei und ohne zeitliche Fristen kündigen. Entwickelt sich eine Gefahrensituation erst vor Ort oder spitzt sich dann zu, bekommen sie ihre Reisekosten anteilig zurück.
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.06.2015