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Adoptierte Kinder = „leibliche Abkömmlinge“?

(dpa/red). Adoptierte Kinder sind im deutschen Recht weitest­gehend mit leiblichen Kindern gleich­ge­stellt. In einem von Privat­personen errichteten Testament können aber dennoch Unterschiede gemacht werden.

Der Fall

In einem notariellen Testament schreibt eine Mutter, dass ihr Sohn unbeschränkter Erbe werden soll, sobald er „leibliche eheliche Abkömmlinge erhält“. Nun hatte der fragliche Sohn am Ende aber „nur“ zwei adoptierte Kinder. Ist er dennoch frei von Beschrän­kungen Erbe geworden? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Düsseldorf.

Es kommt alleine auf den Willen der Mutter an

Das Gericht entschied, dass es hier nicht auf die gesetzliche angeordnete Gleich­stellung von leiblichen und adoptierten Kindern ankomme. Vielmehr sei entscheidend, welche Bedeutung die Mutter ihrer testamen­ta­rischen Bestimmung beigemessen hat. Der Wortlaut in ihrem notariellen Testament lasse durch die Betonung der leiblichen Abkömmlinge darauf schließen, dass sie auch gerade diesem Status besonderen Wert beimessen wollte.

Dies gilt insbesondere, wenn die Mutter nur hat sicher­stellen wollen, dass der bei der Abfassung des Testamentes an den Sohn vermachte Grundbesitz in der Familie verbleibt und dies nach der Vorstellung der Erblasserin den damaligen (1969) Moralvor­stel­lungen entsprechend nur durch Zeugung eines Kindes in einer ehelichen Lebens­ge­mein­schaft möglich und nichteheliche Kinder damals nicht akzeptabel gewesen wären. Dann entsprach es dem erklärten Willen der Mutter, allein leiblichen und nicht auch Adoptiv­kindern die Stellung leiblicher ehelicher Abkömmlinge ihres Sohnes zukommen zu lassen.

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 11. September 2014 (AZ: I-3 Wx 98/14) 

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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