Eine solche Kante muss gesichert werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Radfahrer fuhr abends auf einem für Fahrräder frei gegebenen, unbeleuchteten Uferweg. An einer fünf Zentimeter hohen, in Fahrtrichtung schräg verlaufenden Betonkante glitt sein Vorderrad ab, und er stürzte. Bei dem Sturz zog sich der Fahrer eine Fraktur des linken Knies, eine Fingerverrenkung sowie Prellungen an der linken Hand zu. Er klagte auf materiellen Schadensersatz in Höhe von rund 3.300 Euro und auf Schmerzensgeld in der Größenordnung bis 6.500 Euro.
Verkehrssicherungspflicht beachten
Vor Gericht hatte der Mann mindestens teilweise Erfolg. Die für die Instandhaltung in diesem Abschnitt Verantwortlichen – die Stadt sowie der dort ansässige Bootsverein – hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der hinzugezogene Gutacher hatte dazu erläutert: An der Stelle der Abbruchkante wechsele die aus gestampfter Erde bestehende Oberfläche des Uferweges in einen Betonbelag. Wenn der Übergang passiert sei, sei der Radweg mindestens für einen geübten Radfahrer gut befahrbar. Die Abbruchkante zu Beginn der Betonfläche könne allerdings den Sturz mit einem Fahrrad herbeiführen, wenn das Vorderrad in einem so ungünstigen Winkel auf die Kante treffe, dass es daran abgleite und dadurch das Fahrrad instabil oder der Geradeauslauf unmöglich werde. Der Fahrer müsse daher an dieser Stelle besonders aufmerksam sein. Das werde ihm bei Dunkelheit durch die fehlende Beleuchtung des Weges erschwert. Die Abbruchkante sei dann im Halogenscheinwerferlicht erst aus zehn Metern Entfernung zu erkennen.
Die Betonkante stelle daher „abhilfebedürftige Gefahrenstelle“ dar, so die Richter. Sie müsse beseitigt werden, mindestens aber müsse in ausreichendem Abstand davor gewarnt werden.
Schild ‚Benutzung auf eigene Gefahr’ ist zu wenig
Es reiche jedoch nicht aus, dass im Verlauf des Weges ein Schild darauf hinweise, dass die Benutzung des Weges auf eigene Gefahr erfolge. Dieser Hinweis sei zu pauschal, um den Benutzer für die konkrete Gefahr im Bereich der Bootstreppe zu sensibilisieren und vor ihr zu warnen.
Teilschuld des Radfahrers
Allerdings habe der Radfahrer die den Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit überschritten: Angesichts des unbeleuchteten Weges hätte er in der Dunkelheit das Sichtfahrgebot beachten müssen. Daher trage der Fahrradfahrer eine Mitschuld von 50 Prozent.
Das Sichtfahrgebot erfülle nur dann seinen Zweck, wenn der Radfahrer die vor ihm liegende Strecke stets aufmerksam beobachte. Lenke ihn die Umgebung ab oder müsse er besonders aufmerksam fahren, weil er den Weg – wie hier – zum ersten Mal befahre, habe er seine Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren.
Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2014 (AZ: 9 U 78/13)
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