(DAA). Für Personen mit Nebenwohnungen kann ein aktuelles Urteil interessant sein, wenn sie vor 2020 zum Rundfunkbeitrag herangezogen wurden. Eine ab Juni 2020 geltende Neuregelung sieht Befreiungen für Nebenwohnungen vor. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung des Einzelfalls, insbesondere bei Fragen der Rundfunkbeitragspflicht für Haupt- und Nebenwohnungen.
Ehepaare, die Inhaber einer Nebenwohnung sind, sind auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung zu befreien, unabhängig davon, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 25. Januar 2023 entschieden (Az.: 6 C 6.21).
Rundfunkbeitragsfreiheit für Nebenwohnungen
Das Urteil besagt, dass Ehegatten für ihre Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind, unabhängig davon, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung lautet. Dem Urteil liegt die Auffassung zugrunde, dass eine Mehrfachbelastung mit Rundfunkbeiträgen für mehrere Wohnungen eines Beitragspflichtigen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Dies hatte bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Diese Entscheidung ist insbesondere für Altfälle relevant, da seit Juni 2020 eine Neuregelung gilt, die für ähnliche Fälle Befreiungen vorsieht. Für Ehepaare mit Zweitwohnung bietet das Urteil eine wichtige Orientierungshilfe im Umgang mit dem Rundfunkbeitrag.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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