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Mietmängel

Mietvertrag ohne Wohnungs­be­sich­tigung: Mietmin­derung bei Mietmängeln?

Frau unterschreibt Mietvertrag ohne Wohnungsbesichtigung
Einen Mietvertrag ohne Besichtigung zu unterschreiben, birgt Risiken. © Canva

Wer einen Mietvertrag unterschreibt, freut sich auf die neue Wohnung oder WG. Dann die Überra­schung - der Zustand ist schlechter als erwartet. Besteht ein Recht auf Mietmin­derung, wenn die Wohnung vor dem Einzug nicht besichtigt wurde? Anwalt­auskunft.de klärt die Rechte der Mieter.

Bei der Wohnungssuche ist oft Schnel­ligkeit geboten, freie Wohnungen oder WG-Zimmer in guter Lage sind hart umkämpft. Nicht immer klappt es mit der persön­lichen Besich­tigung. Einen Mietvertrag zu unterschreiben, ohne sich vorher über den Zustand der Wohnung oder die dazu gehörige Einrichtung zu informieren, kann ein Risiko für den Mieter sein, wie ein aktuelles Beispiel zeigt.

Mietmängel: arglistige Täuschung?

Nachdem die Mieterin aus Schleswig-Holstein in die neue Wohnung einzog, fielen Ihr etliche Mietmängel auf, die zuvor von der Vermieterin nicht erwähnt wurden. Weil sie die Mietmängel als „arglistige Täuschung“ geltend machen wollte, klagte die Mieterin auf rückwirkende Mietmin­derung in Höhe der bereits geleisteten Monatsmiete und Kautions­zahlung. Die Vermieterin wiederum klagte auf Zahlung ausste­hender Mieten. Das Amtsgericht Lübeck gab der Mieterin in erster Instanz Recht (Az. 24 C 1764/20), woraufhin die Vermieterin in Berufung ging.

Landgericht: Keine Täuschung durch Vermieterin

Das Landgericht Lübeck kippte das Urteil des Amtsge­richts, da der Vermieterin keine Täuschungs­handlung nachzu­weisen sei. Laut Urteil vom 07. Juli 2022 (Az. 14 S 23/21) wurde das Inserat der Wohnung so bebildert, dass diese im Wesent­lichen den aktuellen Gegeben­heiten entsprächen. Die Bilder würden lediglich einen ersten Eindruck der Wohnung vermitteln, ohne dabei vorsätzlich Mietmängel zu vertuschen. Eine Täuschung würde voraus­setzen, dass „die Erregung oder Aufrecht­erhaltung eines Irrtums durch Vorspie­gelung falscher - oder Unterdrückung wahrer – Tatsachen“ erfolgte (§263 StGB, §123, BGB).

Mietmängel wären bei Wohnungs­be­sich­tigung erkennbar gewesen

Die nach Einzug aufgefallenen Mängel hätten bei einer Wohnungs­be­sich­tigung vorab erkannt werden können. Da die Mieterin zwei mögliche Besich­ti­gungs­termine nicht in Anspruch nahm, die Wohnung also nie von innen sah, sei Ihr vorzuwerfen, kein wirkliches Interesse an dem konkreten Zustand der Wohnung gehabt zu haben. Über Etwas, für das man kein Interesse zeige, könne man nicht getäuscht werden.

Grob fahrlässige Unkenntnis – kein Recht auf Mietmin­derung

Bei den von der Mieterin aufgezeigten Mängeln handelte es sich weder um falsch angegebene Wohnflächen, Schimmel­befall oder Lärmbe­läs­tigung, sondern um „leicht ersichtliche Mängel“, wie die Abnutzung von Möbelstücken. All das hätte die Mieterin vor der Vertrags­un­ter­zeichnung begutachten und erkennen können. Weil Sie laut dem Landgericht Lübeck jedoch eine „grob fahrlässige Unkenntnis“ von den Mängeln der Mietsache hatte, stehe Ihr das Recht auf Mietmin­derung nicht zu (§536 b, BGB).  

Rücktritt vom Mietvertrag

Eine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses lief ins Leere – doppelt Pech für die Frau, deren Unterschrift auf dem Mietvertrag eine rechtlich bindende Mindest­ver­trags­laufzeit von einem Jahr besiegelte. Für die Mietkosten muss Sie aufkommen.

 

Sie haben Ärger mit der Mietwohnung oder Ihrer Wohnge­mein­schaft? Sie sind Vermieter und Anwalt­auskunft findet den passenden Rechts­beistand.

Datum
Aktualisiert am
01.11.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
1158
Themen
Miete Mietmängel Mietmin­derung Vermieter Wohnge­mein­schaft Wohnung

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