
Ein Vermieter darf die Miete erhöhen, um sie an die allgemeine Preissteigerung anzupassen. Dieses sogenannte Mieterhöhungsverlangen ist allerdings an Bedingungen geknüpft.
1. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen
Vermieter können beispielsweise nicht einfach einen höheren Betrag vom Konto des Mieters abbuchen, so eine Einzugsermächtigung vorliegt. Auch darf die Mieterhöhung nicht per E-Mail mitgeteilt werden.
2. Ein Mieterhöhungsverlangen muss begründet sein
„Weil es mal wieder Zeit wird“, reicht für eine Begründung nicht aus. Ein mögliches Argument kann ein Verweis auf den Mietspiegel sein, der die ortsübliche Vergleichsmiete anzeigt. Das hat 2013 der Bundesgerichtshof noch einmal bestätigt (Entscheidung vom 13. November 2013; AZ: VIII ZR 413/12).
3. Das Schreiben muss an alle Mieter gehen
Zahlen alle Mieter eines Hauses den gleichen Quadratmeterpreis, muss ein Mieterhöhungsverlangen auch an alle Mieter gehen.
4. Der Name der Person, der die Mieterhöhung fordert, muss angegeben sein
Mieter müssen auch dann dem Verlangen nicht zustimmen, wenn kein Absender im Schreiben auftaucht. Absender können der Hausbesitzer bzw. Vermieter ebenso sein, wie ein Vertreter der Hausverwaltung.
5. Die Frist zur erneuten Erhöhung muss eingehalten werden
Vermieter dürfen frühestens zwölf Monate nach der letzten Mieterhöhung eine weitere Erhöhung versuchen durchzusetzen. Diese Regelung wird als ‚Jahressperrfrist’ bezeichnet.
6. Die Kappungsgrenze muss eingehalten werden
Die Kappungsgrenze legt fest, dass innerhalb von drei Jahren die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen darf – gemessen an der Miete vor der ersten Erhöhung und unabhängig der ortsüblichen Vergleichsmiete.
7. Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen (dürfen)
Einem Mieterhöhungsverlangen muss der betreffende Mieter zustimmen. Einfach verfügen darf der Vermieter es nicht. Allerdings reicht hierfür auch die formlose oder aber konkludente Zustimmung. Letztere beispielsweise durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete. Verweigert sich der Mieter aber der Zahlung der erhöhten Miete, etwa weil er Fehler erkennt, kann der Vermieter dagegen klagen. Dann sehen sich die Parteien womöglich vor Gericht wieder.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.05.2017
- Autor
- ndm