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Kalte Jahreszeit

Wer haftet bei Schnee und Eis?

Hauseigentümer haben bei Eis und Schnee einige Pflichten. © Quelle: DAV

Schnee vom Gehweg räumen und Streupflicht für den Mieter?

Vermietet ein Eigentümer Wohnungen, darf er seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, also zum Beispiel das Schippen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus, auf die Mieter übertragen. Dabei gilt aber: „Der Eigentümer darf nicht nur die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, zum ‚Winter­dienst‘ verpflichten“, sagt die Berliner Rechts­an­wältin Beate Heilmann von der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Der „Winter­dienst“ müsse aber auf alle Mietparteien gleichermaßen verteilt werden.

Dabei muss der Vermieter die Mieter aber sorgfältig aussuchen. „Es müssen zum Beispiel Mieter sein, die körperlich überhaupt in der Lage sind, Schnee zu räumen“, erklärt Beate Heilmann.

Überträgt ein Vermieter das Schnee­räumen auf dem Gehweg und eine Streupflicht auf die Mieter und schreibt Regelungen dazu in den Mietvertrag, muss er in seinen Vorgaben ganz klar sein. In diesen „Übertra­gungs­klauseln“ ist der Hausei­gentümer zum Beispiel dazu verpflichtet, zu definieren, wann und wie oft Mieter den Schnee auf dem Gehweg räumen oder wie sie ihrer Streupflicht nachkommen müssen.

Wenn der Vermieter die Aufgaben der Mieter, zum Beispiel die Streupflicht oder das Schnee­räumen, nicht klar genug beschreibt, werden die Übertra­gungs­klauseln im Mietvertrag unwirksam und der Eigentümer haftet, wenn ein Fußgänger auf dem nicht-geräumten oder nicht-gestreuten Gehweg vor dem Haus ausrutscht. Auch haftet der Eigentümer dann, wenn er nicht regelmäßig kontrolliert, ob Mieter das Schnee­räumen vor dem Haus sorgfältig erledigen oder ihrer Streupflicht nachkommen.

Für das Schnee­räumen und das Streuen kann ein Vermieter auch einen profes­sio­nellen Räumdienst engagieren. Dem Dienst­leister muss der Eigentümer ebenfalls klare Anweisungen geben und diesen kontrol­lieren. Versäumt der Vermieter dies, haftet er im Falle des Falles und nicht der Schnee­räum­dienst.

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Datum
Aktualisiert am
23.01.2017
Autor
ime
Bewertungen
21654
Themen
Eigentum Miete Mietvertrag Winter

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