Für einen Hauseigentümer bringen Schnee und Eis viele Pflichten mit sich. So muss der Eigentümer zum Beispiel den Schnee auf dem Gehweg vor seinem Haus beiseite räumen und streuen. Das ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters. Verstößt sie oder er gegen die Verkehrssicherungspflicht, muss es unter Umständen haften, es können hohe Schmerzensgeldforderungen die Folge sein, wenn etwa ein Fußgänger auf dem nicht-gestreuten Gehweg ausrutscht und sich verletzt. Den Passanten trifft keine Mitschuld, wie das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil entschieden hat (AZ: 6 U 95/12).
BGH: Keine Räum- und Streupflicht, keine Haftung
Ist ein Hauseigentümer aber nicht verpflichtet, den Gehweg unmittelbar vor seinem Grundstück zu räumen und zu streuen, haftet er auch nicht, wenn dort jemand stürzt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2018 hervor (Urteil vom, AZ: VIII ZR 255/16).
In dem Fall war ein Mann auf dem Gehweg vor dem Eingang des Hauses gestürzt, in dem seine Lebensgefährtin eine Wohnung gemietet hatte. Er brach sich dabei den Knöchel. Die Gemeinde hatte den Gehweg geräumt und gestreut, aber nicht auf ganzer Breite: Ein schmaler Streifen war nicht geräumt worden, hier war der Mann gestürzt. Die Eigentümerin und Vermieterin hatte sich um den Gehweg nicht gekümmert, weil sie ihrer Meinung nach dafür nicht verantwortlich war. Der Mann forderte von der Vermieterin Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der BGH entschied: Die Vermieterin war nicht verpflichtet, den öffentlichen Gehweg zu räumen und zu streuen. Zwar müsse der Vermieter den Weg zwischen öffentlicher Straße und Hauseingang von Eis und Schnee freihalten, um den Mietern Zugang zur Wohnung zu gewähren. Der Mann sei allerdings auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Es sei ihm außerdem zumutbar gewesen, den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um in den geräumten Bereich des Weges zu gelangen.