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Mietfragen

Eigentums­woh­nungen können angemessener Ersatz­wohnraum sein

Ein Gericht musste entscheiden, ob Eigentumswohnungen einen angemessenen Ersatzwohnraum darstellen. © Quelle:DAV

Luxussa­nierung, Abriss und Neubau – vielerorts schwindet gerade in Großstädten der bezahlbare Wohnraum. In Berlin und anderen Städten gibt es daher ein Zweckent­frem­dungs­verbot. Dies soll verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde. Aber fällt ein Neubau, der Mietwoh­nungen durch Eigentums­woh­nungen ersetzt, darunter?

Die Frau ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin, auf dem ein sechsge­schossiges, seit 2011 leerste­hendes Wohngebäude steht. Sie plant dessen Abriss, um ein neues Gebäude bauen zu lassen. Der Neubau umfasst 58 Eigentums­woh­nungen mit zwei bis vier Zimmern und einer Größe zwischen 40 und 96 Quadrat­metern.

Das zuständige Bezirksamt forderte die Eigentümerin jedoch auf, das alte Haus instand zu setzen und die Wohnungen wieder zu vermieten. Das Bauprojekt mit den geplanten Eigentums­woh­nungen entziehe einem Teil der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum.

Eigentums- statt Mietwoh­nungen: kein Zweckent­frem­dungs­verbot

Das sahen die Richter anders. Das Verwal­tungs­gericht Berlin stoppte die Anordnung des Bezirksamtes (Entscheidung vom 15. Oktober 2015, AZ: VG 1 L 317.15). Zwar gehe mit dem Abriss Wohnraum verloren, doch entstehe anschließend „angemessener Ersatz­wohnraum“. In Berlin sei seit 2014 ein Zweckent­frem­dungs­verbot in Kraft. Als Beispiel nannte das Gericht die Umwandlung in Ferien­woh­nungen. Auch die Vermietung als Gewerberaum – etwa als Praxis oder Geschäft – gehöre dazu.

Im vorlie­genden Fall entstünden jedoch wiederum Wohnungen. Dass es sich dabei um Eigentums­woh­nungen handele, spreche genauso wenig dagegen wie der höhere Standard der geplanten Wohnungen. Eine Grenze wäre erst dann erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden.

Datum
Aktualisiert am
07.12.2015
Autor
DAV
Bewertungen
93
Themen
Eigentum Miete Renovierung

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