
Die Frau ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin, auf dem ein sechsgeschossiges, seit 2011 leerstehendes Wohngebäude steht. Sie plant dessen Abriss, um ein neues Gebäude bauen zu lassen. Der Neubau umfasst 58 Eigentumswohnungen mit zwei bis vier Zimmern und einer Größe zwischen 40 und 96 Quadratmetern.
Das zuständige Bezirksamt forderte die Eigentümerin jedoch auf, das alte Haus instand zu setzen und die Wohnungen wieder zu vermieten. Das Bauprojekt mit den geplanten Eigentumswohnungen entziehe einem Teil der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum.
Eigentums- statt Mietwohnungen: kein Zweckentfremdungsverbot
Das sahen die Richter anders. Das Verwaltungsgericht Berlin stoppte die Anordnung des Bezirksamtes (Entscheidung vom 15. Oktober 2015, AZ: VG 1 L 317.15). Zwar gehe mit dem Abriss Wohnraum verloren, doch entstehe anschließend „angemessener Ersatzwohnraum“. In Berlin sei seit 2014 ein Zweckentfremdungsverbot in Kraft. Als Beispiel nannte das Gericht die Umwandlung in Ferienwohnungen. Auch die Vermietung als Gewerberaum – etwa als Praxis oder Geschäft – gehöre dazu.
Im vorliegenden Fall entstünden jedoch wiederum Wohnungen. Dass es sich dabei um Eigentumswohnungen handele, spreche genauso wenig dagegen wie der höhere Standard der geplanten Wohnungen. Eine Grenze wäre erst dann erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.12.2015
- Autor
- DAV