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Herbstzeit

Der Nachbar­schafts­streit ums Laub

Liegt das Laub im falschen Garten, gibt es oft Streit zwischen Nachbarn. © Quelle: DAV

Im Herbst ist der Garten voll mit bunten Blättern - oft auch aus dem Garten des Nachbarn. In welchen Fällen kann man für den eigenen Aufwand eine sogenannte Laubrente verlangen?

Das Laub von Nachbars Bäumen kann ganz schön nerven – zumindest dann, wenn es sich im eigenen Garten türmt. Entsprechend häufig gibt es um dieses Thema unter Nachbarn Streit. Die entscheidende Frage ist dabei in der Regel, wie gravierend sich das fremde Laub auswirkt.

Grundsätzlich kann ein Grundstücks­be­sitzer zwar von seinem Nachbarn einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn die störenden Einwir­kungen über das zumutbare Maß hinausgehen – die sogenannte Laubrente. Die Hürde für den Anspruch auf eine Laubrente sind allerdings sehr hoch. Denn dafür muss eine wesentliche Beeinträch­tigung des Grundstückes vorliegen, die über das übliche örtliche Maß hinausgeht.

Wer in einer im Grünen oder in einer baumreichen Gegend in der Stadt wohnt, muss dabei erhebliche fremde Laubmengen in seinem Garten akzeptieren. Diese Einschätzung wird immer wieder von Gerichten bestätigt.

Streit um Laub des Nachbarn

Beispielhaft sei eine Entscheidung des Amtsge­richts München genannt (AZ.: 114 C 31118/12): Auch in diesem Fall waren die Eigentümer zweier Grundstücke in Streit geraten. Grund war eine alte Linde mit großer Krone, die auf dem Grundstück eines Ehepaares stand, etwa zehn bis zwölf Meter entfernt von der Grundstücks­grenze ihrer Nachbarin.

Mehrmals im Jahr, so beschwerte sich die Nachbarin, sei das Grundstück durch Blüten, Samen, Blätter und Äste des Baums in einem Radius von mindestens 30 Metern bedeckt, im Herbst bilde sich aus Blättern eine mehr als zehn Zentimeter dicke Schicht. Nicht nur der gepflegte Rasen und der Gemüse­garten seien bedeckt, sondern auch die Regenrinnen verstopft. Zudem bildeten sich auf der Garagen­zufahrt und vor dem Garagentor Laubhaufen. Die Pflege des Gartens sei dadurch erheblich erschwert. Sie müsse die Regenrinnen mindestens drei- bis viermal im Jahr reinigen und jährlich 10-15 80-Liter-Tonnen Laub entsorgen.

Es sei angemessen, wenn sie für all diese Mühen jährlich eine Laubrente in Höhe von 500 Euro erhielte. Das komme nicht infrage, entgegnete das Ehepaar. Die Laubmengen, die entsorgt werden müssten, beträfen den gesamten Laubanfall auf dem Grundstück der Nachbarin und stammten keinesfalls überwiegend von ihrem Lindenbaum.

Gericht: Laubrente abgelehnt, Blätter im Herbst sind normal

Die zuständige Richterin wies die Forderung nach einer „Laubrente“ ab: Grundsätzlich könne zwar ein Grundstücks­ei­gentümer einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn von dem Nachbar­grundstück Einwir­kungen ausgingen, die ortsüblich seien und die Benutzung wesentlich beeinträch­tigten. Dabei könnten das Abfallen von Lindenlaub und -blüten auf ein Nachbar­grundstück durchaus eine solche Einwirkung sein.

Für die Beurteilung der Beeinträch­tigung sei maßgebend, in welchem Ausmaß die Benutzung des Grundstücks gestört werde. Maßstab sei dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnitts­be­nutzers. Für ein Wohngrundstück sei maßgeblich, ob das Wohnen an Annehm­lichkeit verliere und der Grundstückswert dadurch gemindert werde. Hier sei das Grundstück im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub der Linde bedeckt, es handele sich daher um jahres­zeitlich bedingte und beschränkte Einwir­kungen. Ein durchschnittlich empfin­dender und denkender Anwohner ohne besondere Empfind­lichkeit würde die geschil­derten Beeinträch­ti­gungen ohne Entschä­di­gungs­ver­langen hinnehmen.

Diese Beeinträch­ti­gungen seien auch hinzunehmen. Das Umfeld bestehe ebenfalls aus Garten­grund­stücken und sei mit Bäumen bepflanzt. Der Laubfall von einem Nachbar­grundstück sei also ortsüblich. In einer sehr grünen Wohngegend, wo auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume stünden, werde der Charakter des Gebiets durch die Baumbepflanzung geprägt, begründet das Gericht seine Entscheidung.

Laubfall gehört dazu - keine Entschä­digung des Nachbarn

Die Einwir­kungen beeinträch­tigten die Benutzung des Grundstücks der Nachbarin auch nicht über das zumutbare Maß hinaus. Auch hinsichtlich der Unzumut­barkeit sei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnitts­be­nutzers, nicht des konkreten Benutzers des betroffenen Grundstücks, abzustellen. So müsse die Frau es hinnehmen, das Laub entsorgen und die Regenrinnen drei- bis viermal im Jahr reinigen zu müssen.

Die benach­barten Grundstücke befänden sich in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit hohem Baumbestand. Infolge­dessen sei das Grundstück der Frau wie auch die Mehrheit der Vergleichs­grund­stücke dem Abfallen von Laub, Blüten und Ästen der fremden und eigenen Bäume ausgesetzt. Deshalb müsse sie, ebenso wie auch andere Grundstücks­nutzer in der Gegend, regelmäßig Reinigungs­ar­beiten vornehmen.

Das Alter und das eigene Vermögen des Grundstücks­be­nutzers spiele dabei keine Rolle. Die Frau genieße das Wohnen im Grünen als Lagevorteil, daher müsse sie den damit verbundenen Nachteil der erhöhten Grundstücks­ver­schmutzung durch pflanzliche Bestandteile in Kauf nehmen. Auch das gewachsene Umwelt­be­wusstsein in weiten Teilen der Bevölkerung, die das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohnge­bieten als erstre­benswert ansähen, spreche gegen eine Beeinträch­tigung der Nachbarin über das zumutbare Maß hinaus.

Datum
Aktualisiert am
04.12.2014
Autor
red
Bewertungen
53846
Themen
Garten Herbst Immobilie Nachbar(n)

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