Der Betreiber eines Krankenhauses hat eine Verkehrssicherungspflicht, damit niemand wegen des Herbstlaubs stürzt. So muss er die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht in Schleswig entschieden (AZ: 11 U 16/13). Wie oft genau das Laub gekehrt werden sollte, wollte das Gericht nicht entscheiden. Nur soviel: Es dürfe sich über einen längeren Zeitraum unter einer frischen Schicht Laub keine weitere mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten befinden.
Ein Patient wollte sich aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes Anfang November 2010 stationär im Krankenhaus behandeln lassen. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und zog sich Verletzungen an der Wirbelsäule zu. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Gericht: Ständiges Laubkehren nicht zumutbar
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Betreiber des Krankenhauses zwar verpflichtet ist, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen. Jedoch sei eine Haftung für den Sturz eines Klinikbesuchers ausgeschlossen, wenn der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden sei. Das gelte auch dann, wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klinik ihre Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag erfüllt, so dass sie dem Mann kein Schmerzensgeld zahlen musste. Die Klinik sei zwar verpflichtet, die Zuwege zum Krankenhaus in zumutbaren Intervallen zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Der Anfall von Herbstlaub sei, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Der dadurch entstehenden Gefahr sei mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne nicht ausreichend gedient.
Umgekehrt bestehe aber keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr müsse das Laub in Abhängigkeit vom Anfall gekehrt werden. Es sei hier aber nicht dieselbe Eile geboten wie beim Winterdienst. Allerdings dürften Laubmassen nicht so lange liegen gelassen werden, dass sich eine stärkere Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und glitschigen Schichten bilde.
Gebrechliche Passanten erfordern besondere Rücksicht
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Klinik den Verkehr auf den Wegen zum Krankenhaus gerade deswegen eröffnet habe, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang zum Krankenhaus zu ermöglichen. Man habe damit in besonderer Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen. Entsprechend müsse die Klinik erhöhte Anstrengungen für die Sicherheit der Zuwege unternehmen. Man könne erwarten, dass die Wege so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit würden, dass mindestens ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei sei, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen könnten, ohne auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen. Nach Zeugenvernehmung sah es das Oberlandesgericht als erwiesen an, dass der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte.