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Grundstücks­ei­gentum

Laub auf Gehwegen muss entfernt werden

Der Herbst mit seinen bunten Blättern hat nicht nur positive Seiten: Rutschiges Laub sorgt immer wieder für Verlet­zungen. Öffentlich zugängliche Wege müssen deshalb vom Laub befreit werden – ständiges Kehren ist aber nicht zumutbar. Das zeigt eine aktuelle Gerichts­ent­scheidung.

Der Betreiber eines Kranken­hauses hat eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, damit niemand wegen des Herbstlaubs stürzt. So muss er die Wege auf dem Kranken­haus­grundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz reinigen, um die Rutsch­gefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinik­be­sucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht. Das hat kürzlich das Oberlan­des­gericht in Schleswig entschieden (AZ: 11 U 16/13). Wie oft genau das Laub gekehrt werden sollte, wollte das Gericht nicht entscheiden. Nur soviel: Es dürfe sich über einen längeren Zeitraum unter einer frischen Schicht Laub keine weitere mit tieflie­genden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten befinden. 

Ein Patient wollte sich aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes Anfang November 2010 stationär im Krankenhaus behandeln lassen. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Klinik­haupt­eingang stürzte er auf regennassem Laub und zog sich Verlet­zungen an der Wirbelsäule zu. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmer­zensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe.

Gericht: Ständiges Laubkehren nicht zumutbar

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass der Betreiber des Kranken­hauses zwar verpflichtet ist, die Wege auf dem Kranken­haus­grundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen. Jedoch sei eine Haftung für den Sturz eines Klinik­be­suchers ausgeschlossen, wenn der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden sei. Das gelte auch dann, wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klinik ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht am Unfalltag erfüllt, so dass sie dem Mann kein Schmer­zensgeld zahlen musste. Die Klinik sei zwar verpflichtet, die Zuwege zum Krankenhaus in zumutbaren Intervallen zu reinigen, um die Rutsch­gefahr zu vermindern. Der Anfall von Herbstlaub sei, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungs­ab­hängig. Der dadurch entste­henden Gefahr sei mit der unflexiblen Einhaltung turnus­mäßiger Reinigungspläne nicht ausreichend gedient.

Umgekehrt bestehe aber keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr müsse das Laub in Abhängigkeit vom Anfall gekehrt werden. Es sei hier aber nicht dieselbe Eile geboten wie beim Winter­dienst. Allerdings dürften Laubmassen nicht so lange liegen gelassen werden, dass sich eine stärkere Laubdecke mit tieflie­genden, vermoderten und glitschigen Schichten bilde.

Gebrechliche Passanten erfordern besondere Rücksicht

Im vorlie­genden Fall sei zu berück­sichtigen, dass die Klinik den Verkehr auf den Wegen zum Krankenhaus gerade deswegen eröffnet habe, um auch kranken, älteren und gebrech­lichen Menschen den Zugang zum Krankenhaus zu ermöglichen. Man habe damit in besonderer Weise auf die Gebrech­lichkeit und das eingeschränkte Koordi­na­ti­ons­vermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen. Entsprechend müsse die Klinik erhöhte Anstren­gungen für die Sicherheit der Zuwege unternehmen. Man könne erwarten, dass die Wege so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit würden, dass mindestens ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei sei, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen könnten, ohne auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen. Nach Zeugen­ver­nehmung sah es das Oberlan­des­gericht als erwiesen an, dass der Klinik­be­treiber den Weg in ausrei­chenden Intervallen gereinigt hatte.

Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
red
Bewertungen
751
Themen
Eigentum Herbst

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