Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut, heißt es sprichwörtlich. Gleiches gilt selbstredend für das Eigenheim. Und so begleiten in aller Regel Jahreszeitenwechsel den Weg bis zur Einweihungsfeier. Das kann besonders in den ungemütlichen und kalten Monaten eine mitunter auch rechtlich knifflige Zeit werden. Mithilfe der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) beantworten wir die wichtigsten Fragen und geben Tipps rund um den Hausbau im Herbst und Winter.
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Schutz der Baustelle vor unbefugtem Betreten
Etwas grundsätzliches zu Beginn: Der Bauherr ist für die Sicherung des Grundstücks beziehungsweise seiner Baustelle zuständig. Sollten sich Personen darauf verletzen, haftet der Bauherr. Das gilt im Zweifel auch dann, wenn Schilder mit der Aufschrift „Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder“ warnen. Diese so genannte Verkehrssicherungspflicht kann vom Bauleiter auf einen Dritten übertragen werden, also beispielsweise auf den Bauleiter. Das entbindet den Bauherren aber nicht von der Pflicht, die Baustelle zu beaufsichtigen und zu überwachen. Im besonderen Maße gilt das natürlich für den Herbst und Winter mit Windböen und Stürmen, Schnee und Eis, Regen und Hagel.
Ein ausreichend hoher Bauzaun kann fremdes Eindringen verhindern und den Bauherren somit vor Schadensersatzforderungen schützen. Dieser muss allerdings ausreichend gut und gegen äußere Einflüsse gesichert sein, wie im April 2012 ein Münchner Gericht entschied.
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Schlechtes Wetter in den Vertrag aufnehmen
Die Baufirma ist verpflichtet, das Gebäude und die Baumaterialien vor Winterschäden zu schützen, bis der Bauherr das Haus abnimmt. Wie dieser Schutz aussieht, hängt aber vom Einzelfall und davon ab, was die Baufirma leisten kann. Das birgt einigen Konfliktstoff, berichtet die ARGE Baurecht. Denn es stellt sich die Frage, was genau zumutbar ist und wie weit der Bauunternehmer im Einzelnen haftet.
Um Streit gar nicht erst aufkommen zu lassen, raten die Baurechtsanwälte deshalb, bei Bauarbeiten, die über den Winter laufen, vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren, wie und mit welchem Aufwand die Baustelle gesichert werden muss. Private Bauherren sollten sich dabei von einem Rechtsanwalt für Baurecht beraten lassen.
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Witterungsbedingte Ausfalltage einkalkulieren
Je nach Wetterlage kann es durchaus passieren, dass an der Baustelle für einen oder mehrere Tage schlicht nicht gearbeitet werden kann – was dann unter Umständen im Zeitplan zu Schwierigkeiten führt und zudem die Frage stellt: Wer trägt die Kosten? Die ARGE Baurecht im DAV rät hier dringend zu klaren vertraglichen Absprachen.
Geklärt werden muss dabei unter anderem, wie viele witterungsbedingte Ausfalltage einkalkuliert sind, wer das Risiko darüber hinausgehender Ausfalltage trägt, und wie die Ausfalltage gegebenenfalls monetär ausgeglichen werden. Je früher die Vereinbarungen feststehen, umso reibungsloser läuft der Bau – auch wenn wegen Schnee und Eis einmal nichts läuft. Daher gilt zumindest für kommende Projekte: Entsprechende Verträge sollten im Frühling geschlossen werden, die dann im kommenden Winter für klare Verhältnisse sorgen.
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Notdächer zum Schutz vor Unwetter
Gewitter und Regenstürme sind häufige Gäste im Herbst. Und diese Unwetter können das womöglich noch offene Dach empfindlich treffen. Dann ist der Schaden groß und der Streit auch: Wer hätte was wie schützen müssen?
Baurechtsanwälte raten Immobilienbesitzern und Hauseigentümern bei größeren Arbeiten auch über Notdächer nachzudenken. Nach der DIN 18299 Ziffer 4.1.10 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) stellt das Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, zwar eine Nebenleistung dar. Die muss häufig nicht extra geplant und bezahlt werden. Dennoch sollten Bauherren bzw. Auftraggeber das Thema frühzeitig ansprechen, damit die Sicherungsmaßnahmen im Falle eines Falles auch tatsächlich ausreichen.
Planen Sie selber einen Hausbau? Dann holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat von unseren Baurechtsexpertinnen oder Baurechtsexperten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.09.2024
- Autor
- red