Als ein Pkw einen 20 Meter langen Bauzaun passierte, stürzte der plötzlich auf die Fahrbahn und beschädigte das Auto. Der Eigentümer des Fahrzeugs forderte von der Baufirma Schadensersatz. Diese hatte vom Bauherrn einen Generalauftrag erhalten, der auch die Baustelleneinrichtung umfasste.
Bauzaun muss Windböe standhalten
Die Richter entschieden: Die Baufirma hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese Pflicht habe derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, in diesem Fall also die Baufirma. Die Verkehrssicherungspflicht habe sie zwar auf eine andere Firma übertragen, das entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung. Eine einmalige Kontrolle pro Woche reiche dafür aber nicht aus.
Darüber hinaus müsse ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun auch Windböen standhalten. Allein durch das Umfallen des Zaunes bestehe bereits ein so genannter Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Diesen Anscheinsbeweis habe die Baufirma nicht entkräften können. Im Gegenteil sei auf Fotos zu erkennen, dass die Zaunelemente nicht mittig in den Betonsockeln gestanden hätten, sondern in den äußeren Löchern auf der Seite der Fahrbahn. Dadurch sei keine gleichmäßige Gewichtsverteilung vorhanden gewesen.
Amtsgericht München am 26. April 2012 (AZ: 244 C 23760/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de