Hausbau: Was bedeutet Festpreisgarantie?
„Die Festpreisgarantie ist eine Preisbindung des Bauträgers, Bauunternehmers oder Generalübernehmers für die vertraglich vereinbarte Bauleistung“, erklärt Rechtsanwältin Franziska Pina, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht beim Deutschen Anwaltverein (DAV). Vereinfacht gesagt: Ein Haus wird gebaut, ein vereinbarter Festpreis gezahlt. So die Wunschvorstellung. Die Vereinbarung muss im Bauvertrag festgehalten werden: „Eine solche Festpreisvereinbarung erhalten Bauherren aber nur durch eine ausdrückliche Regelung im Bauvertrag. Hierauf sollte bei Vertragsschloss also schon mal Wert gelegt werden“, so die Rechtsanwältin. Der vertraglich festgelegte Zeitraum entspricht in der Regel 6 bis 12 Monaten.
Neubau: Höhere Kosten trotz Festpreis
Was zunächst gut klingt, kann sich im Nachgang als Albtraum erweisen. Zum Beispiel dann, wenn Bauverträge unklare Formulierungen aufweisen oder so gestaltet sind, dass ein Festpreis nicht zwingend eingehalten werden muss. Zum Beispiel dann, wenn der Zeitraum für den vereinbarten Gesamtpreis überschritten wird, und noch nicht mit dem Bau begonnen wurde. In so einem Fall können Bauunternehmen mehr Geld verlangen, müssen aber die Kostenkalkulation und Verteuerung transparent nachweisen. Laut dem Statistischen Bundesamt sind die Preise für den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern zwischen 2010 und 2022 um 64% gestiegen. Da Unternehmen das benötigte Baumaterial oft nicht bei Vertragsschluss, sondern zum Baubeginn einkaufen, können einige Monate bereits große preisliche Unterschiede machen: „Um nicht auf den höheren Beschaffungskosten sitzen zu bleiben, haben Bauunternehmen natürlich ein verstärktes Interesse daran, diese angestiegenen Kosten weiterzureichen“, beschreibt Rechtsanwältin Pina.
Festpreis: Baubeschreibung genau prüfen
Daher sei es unbedingt sinnvoll, sich im Vorfeld die Baubeschreibung (also die detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes) genauestens anzuschauen. Wenn beispielsweise der Fixpreis nicht alle notwendigen Arbeiten umfasst, müssen diese im Anschluss gezahlt werden – zu Lasten des ohnehin geschröpften Geldbeutels. Die Fachanwältin rät überdies: „Damit die vereinbarte Festpreisgarantie also auch wirklich hilft die Baukosten im Griff zu behalten, sollte gegenüber jedem Bauunternehmen, Bauträger oder Generalübernehmer auf eine ausführliche Leistungsbeschreibung bestanden werden, da nur für diese Leistungen die vereinbarte Festpreisgarantie gilt.“ Ein Gesetz, welche Kosten unter den Festpreis fallen, gibt es nämlich nicht. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.
(Hausbau: Wie muss ich private Bauhelfer und die Baustelle absichern?)
„Als Bauherr sollte man deshalb regelmäßig auf eine eindeutige und abschließende Vertragsgestaltung bestehen und dabei auch darauf achten, wie lange sich der jeweilige Vertragspartner an vertraglich vereinbarte Preiszusagen gebunden fühlt und ab wann diese Bindungsfrist zwischen den Parteien gilt. Auch sogenannte Puffer sind an dieser Stelle denkbar. Grundsätzlich gilt die Formel, je länger die Preisbindung, desto besser für den Verbraucher“, so die Fachanwältin weiter.
Urteil: Preisanpassung durch Bauunternehmen nicht grenzenlos
Die Errichtung des Wunschhaues kann also in der Realität mit einigen Hürden verbunden sein. Dies bedeutet nicht, dass Bauunternehmen im Zweifel die Kostenschraube unbegrenzt anziehen können. In einem aktuellen Fall vom Sommer 2023 urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken (5 U 188/22, 13.07.23), dass eine Klausel im Bauvertrag unwirksam sei, die trotz vereinbartem Festpreis eine grenzenlose Anpassung der Vergütung ermöglichte.
Ehepaar sollte 50.000€ mehr zahlen
Ein Ehepaar unterschrieb den Bauvertrag für das Errichten eines Einfamilienhauses – Kostenpunkt pauschal 300.000€. Im Vertrag wurde eine so genannte Preisanpassungsklausel eingebracht, der zufolge die Preisbindung nach einem Jahr entfällt, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsunterzeichnung mit dem Bau begonnen wird. Nach 6 Monaten stand noch immer alles still – allerdings verlangten die Dienstleister nun 50.000€ mehr, wegen nicht vorhergesehener Preissteigerungen. Das Ehepaar widersprach und kündigte den Vertrag, forderte jedoch Schadensersatz für die Mehrkosten, die durch die Weigerung entstanden, das Haus für 300.000€ zu bauen. Das OLG Zweibrücken gab den Eheleuten recht – das Bauunternehmen habe den Hausbau zum Fixpreis geschuldet. Die Benachteiligung der Kunden sei unangemessen, weil bei der einseitigen Erhöhung der Preise von vornherein nicht ersichtlich ist, was eigentlich an Kosten entsteht. Genau das sei aber Motivation auf Kundenseite, einen solchen Vertrag zu unterschreiben. Das Unternehmen musste Schadensersatz leisten. Wäre eine so genannte Preisgleitklausel vom Bauunternehmen in den Vertrag eingebracht worden, hätte es sich gegen die Mehrkosten für das Baumaterial absichern können. Eine Preisgleitklausel bietet nämlich die Möglichkeit, den Endpreis an einem späteren Zeitpunkt festzulegen oder sich eine Preisänderung vorzubehalten.
Risiken beim Hausbau vermeiden: Anwältin oder Anwalt fragen
Das neue Haus soll seinen Bewohnerinnen und Bewohnern Freude machen – ohne durch verklausulierte Verträge und versteckte Kosten den Baustopp oder schlimmstenfalls die Privatinsolvenz auf den Plan zu rufen. Sie suchen rechtlichen Beistand zum Thema? Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht helfen Ihnen bei allen anstehenden Hürden auf dem Weg zum Eigenheim. Kompetente Rechtsberatung zu diesen und anderen Rechtsgebieten in Ihrer Nähe unter anwaltauskunft.de.
Schrottimmobillie gekauft - Geld zurück?
Die Nachfrage nach Häusern und Wohnungen ist groß, potenzielle Käuferinnen und Käufer wittern eine gute Investitionsmöglichkeit. Dann der Albtraum - die gekaufte Immobilie ist voller Mängel und eine Renovierung aberwitzig teuer. Was tun?
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.04.2024
- Autor
- red/dav