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Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?

Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Wer haftet, wenn das erwartete Paket nicht ankommt?

Haftung für verlorenes Paket bei der Arbeit?

Auch arbeits­rechtlich ist die Haftung für verlorene Pakete relevant: Ein Paket­zu­steller haftet für das Verschwinden, wenn er pflicht­widrig gehandelt hat. Etwa, weil er sie dort abgelegt hat, wo er es nicht durfte. Er muss den Schaden, der dem Unter­nehmen entsteht, ersetzen und Schadens­ersatz leisten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2016 (AZ: 2 Sa 47/16).

In den von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeits­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitge­teilten Fall hatte ein Paket­zu­steller die Päckchen einfach abgelegt, nachdem er den Empfänger nicht angetroffen hatte. Der Arbeit­nehmer war erst seit zwei Monaten bei der Deutschen Post AG tätig. Er meinte, es hätte eine mündliche Absprache mit dem Empfänger gegeben, die Pakete (zwei Handys im Wert von rund 835 Euro) in einem Holzver­schlag abzulegen. Der Empfänger meldete die Päckchen jedoch als verloren und verlangte Schadens­ersatz von der Deutschen Post AG.

Paketzu­steller: Einfach ablegen ist verboten

Nach den internen Bestim­mungen der Deutschen Post als Arbeit­geber ist es Arbeit­nehmern nicht gestattet, Pakete an anderer Stelle abzulegen, wenn man den Empfänger nicht antrifft. Dies ist nur dann möglich, wenn es einen schrift­lichen Ablage­vertrag mit dem Empfänger gibt. Die Deutsche Post nahm den Paket­zu­steller hinsichtlich der Kosten für die verlo­renen Handys daher in Haftung, der Arbeit­nehmer sollte Schadens­ersatz zahlen.

Mit Erfolg. Das Gericht bestätigte die Position des Arbeit­gebers und argumen­tierte, der Arbeit­nehmer müsse dafür haften. Im Laufe der Verhandlung sei klar geworden, dass der Paket­zu­steller nach zwei Monaten habe wissen müssen, dass ein schrift­licher Ablage­vertrag notwendig sei, wenn man die Pakete an anderer Stelle ablegen möchte. Alle anderen denkbaren Varianten seien irrelevant, da die Vorschriften des Arbeit­gebers eindeutig seien.

Auch den behaup­teten Diebstahl durch den Empfänger selbst habe der Paket­zu­steller nicht nachweisen können. Daher bleibe es bei seiner Haftung.

Schadens­ersatz, wenn ein Versand­händler trödelt?

Nicht bei jeder Sendung, die zu spät ankommt, ist Hermes, DHL & Co. Schuld. Bestellt man Waren im Internet bei einem Online-Shop, kann es auch vorkommen, dass der Händler das Paket zu spät auf den Weg bringt. Dafür sind die unterschied­lichsten Ursachen denkbar: ein Produkt kann ausverkauft sein oder die Belegschaft streiken, wie 2013 beim Versand­händler Amazon.

Ob sich daraus Ansprüche für den Kunden ergeben, hängt davon ab, ob der Versand­händler ein festes Lieferdatum zugesichert hat. Die meisten Online-Händler nennen nur unverbindliche Termine und können somit auch nicht haftbar gemacht werden, wenn ein ersehntes Weihnachts­ge­schenk erst kurz vor Sylvester eintrifft. Dem Kunden bleibt nur die Möglichkeit, den Kauf zu widerrufen oder die Ware zurück­zugeben. Dies ist ihm aber ohnehin bei den meisten Bestel­lungen gesetzlich garantiert: mindestens zwei Wochen ab Erhalt der Ware.

Hat der Versand­händler vertraglich einen Liefer­termin garantiert, kann Schadens­ersatz geltend gemacht werden – rein theoretisch. Denn dabei muss der Besteller nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das dürfte beispielsweise bei einem verspäteten Geschenk eher schwer fallen: Der Wert einer ausgefallenen Bescherung lässt sich schwer beziffern. Auch aus rechtlicher Sicht ist es also die bessere Wahl, wichtige Bestel­lungen immer rechtzeitig zu tätigen.

Sie haben ein wertvolles Paket verloren und benötigen rechtliche Beratung in Schadens­ersatz- und Erstat­tungs­fragen? Fachanwälte für Haftungsrecht können Sie dabei effektiv unterstützen. Geeignete Rechts­be­ratung in Ihrer Nähe finden Sie schnell und einfach über die Anwaltssuche auf Anwalt­auskunft.de

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Datum
Aktualisiert am
14.03.2024
Autor
pst/red
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Themen
Güterverkehr Versicherung Weihnachten

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