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Auch arbeitsrechtlich ist die Haftung für verlorene Pakete relevant: Ein Paketzusteller haftet für das Verschwinden, wenn er pflichtwidrig gehandelt hat. Etwa, weil er sie dort abgelegt hat, wo er es nicht durfte. Er muss den Schaden, der dem Unternehmen entsteht, ersetzen und Schadensersatz leisten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2016 (AZ: 2 Sa 47/16).
In den von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Paketzusteller die Päckchen einfach abgelegt, nachdem er den Empfänger nicht angetroffen hatte. Der Arbeitnehmer war erst seit zwei Monaten bei der Deutschen Post AG tätig. Er meinte, es hätte eine mündliche Absprache mit dem Empfänger gegeben, die Pakete (zwei Handys im Wert von rund 835 Euro) in einem Holzverschlag abzulegen. Der Empfänger meldete die Päckchen jedoch als verloren und verlangte Schadensersatz von der Deutschen Post AG.
Nach den internen Bestimmungen der Deutschen Post als Arbeitgeber ist es Arbeitnehmern nicht gestattet, Pakete an anderer Stelle abzulegen, wenn man den Empfänger nicht antrifft. Dies ist nur dann möglich, wenn es einen schriftlichen Ablagevertrag mit dem Empfänger gibt. Die Deutsche Post nahm den Paketzusteller hinsichtlich der Kosten für die verlorenen Handys daher in Haftung, der Arbeitnehmer sollte Schadensersatz zahlen.
Mit Erfolg. Das Gericht bestätigte die Position des Arbeitgebers und argumentierte, der Arbeitnehmer müsse dafür haften. Im Laufe der Verhandlung sei klar geworden, dass der Paketzusteller nach zwei Monaten habe wissen müssen, dass ein schriftlicher Ablagevertrag notwendig sei, wenn man die Pakete an anderer Stelle ablegen möchte. Alle anderen denkbaren Varianten seien irrelevant, da die Vorschriften des Arbeitgebers eindeutig seien.
Auch den behaupteten Diebstahl durch den Empfänger selbst habe der Paketzusteller nicht nachweisen können. Daher bleibe es bei seiner Haftung.
Nicht bei jeder Sendung, die zu spät ankommt, ist Hermes, DHL & Co. Schuld. Bestellt man Waren im Internet bei einem Online-Shop, kann es auch vorkommen, dass der Händler das Paket zu spät auf den Weg bringt. Dafür sind die unterschiedlichsten Ursachen denkbar: ein Produkt kann ausverkauft sein oder die Belegschaft streiken, wie 2013 beim Versandhändler Amazon.
Ob sich daraus Ansprüche für den Kunden ergeben, hängt davon ab, ob der Versandhändler ein festes Lieferdatum zugesichert hat. Die meisten Online-Händler nennen nur unverbindliche Termine und können somit auch nicht haftbar gemacht werden, wenn ein ersehntes Weihnachtsgeschenk erst kurz vor Sylvester eintrifft. Dem Kunden bleibt nur die Möglichkeit, den Kauf zu widerrufen oder die Ware zurückzugeben. Dies ist ihm aber ohnehin bei den meisten Bestellungen gesetzlich garantiert: mindestens zwei Wochen ab Erhalt der Ware.
Hat der Versandhändler vertraglich einen Liefertermin garantiert, kann Schadensersatz geltend gemacht werden – rein theoretisch. Denn dabei muss der Besteller nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das dürfte beispielsweise bei einem verspäteten Geschenk eher schwer fallen: Der Wert einer ausgefallenen Bescherung lässt sich schwer beziffern. Auch aus rechtlicher Sicht ist es also die bessere Wahl, wichtige Bestellungen immer rechtzeitig zu tätigen.
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