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Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?

Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Wer haftet, wenn das erwartete Paket nicht ankommt?

Bestel­lungen über das Internet gehören mittlerweile für viele zum Alltag. Doch nicht immer landet die Bestellung auch sicher beim Empfänger, besonders in Großstädten ist der Paketschwund ein zunehmendes Problem. Wer ersetzt den Schaden, wenn ein Paket verloren geht? Anwalt­auskunft.de erklärt, wie geprellte Paketemp­fänger vorgehen sollten.

In Deutschland werden mehr Pakete versendet als je zuvor, besonders zur Weihnachtszeit. Doch was gilt eigentlich, wenn eine Sendung in der Paketflut verloren geht und nicht ankommt – zum Beispiel, weil ein Nachbar sie angenommen hat, der nicht mehr auffindbar ist? Entscheidend für die rechtlichen Möglich­keiten beim Verlust einer Sendung ist, ob es sich um eine versicherte oder eine unversi­cherte Sendung handelt:

Paket verloren: Beleg aufbewahren

Ist der Paketversand versichert, haften Unter­nehmen wie DHL oder Hermes im Verlustfall in der Regel bis zu einer bestimmten Summe: Die Standard DHL-Versicherung etwa bis zu einem Betrag von 500 Euro. Kommt die Sendung nicht an, muss der Absender einen Nachfor­schungs­auftrag stellen. Taucht das verlorene Paket auch dabei nicht wieder auf, kann man den Wert der Sendung beim Versand­un­ter­nehmen geltend machen. In der Regel muss der Inhalt des Pakets dann genau beschrieben werden.

Häufig verlangen die Paket­dienst­leister Belege für den Wert des Paketin­halts. Deshalb sollten zum Beispiel Kassenbons für Geschenke so lange aufbe­wahrt werden, bis die Sendung sicher angekommen ist.

Für den Versand kostbarer Geschenke bieten verschiedene Paket­dienst­leister gegen Aufpreis höhere Haftungs­s­ummen an. Aller­dings sollte man sich vor dem Versand genau infor­mieren, welche Waren versendet werden dürfen. Mit dem DHL-Wertpaket, das eine Haftung bis 25.000 Euro ermöglicht, dürfen zum Beispiel kein Bargeld, Schmuck oder Gold- und Silber­münzen verschickt werden. Geht eine solches Paket verloren, gibt es in der Regel keine Chance auf eine Erstattung.

Sendungs­ver­folgung bei Päckchen schwierig

Das gleiche gilt auch, wenn man sich für den – in der Regel günstigeren – unver­si­cherten Versand entscheidet, zum Beispiel als Päckchen bei der Post. Diese Versandart empfiehlt sich nur bei sehr günstigen Geschenken. Denn Päckchen werden anders als Pakete nicht elektro­nisch nachver­folgt. Kommt eine Sendung nicht an, lässt sich schwer feststellen, wo genau sie verschwunden ist. Dement­spre­chend übernimmt die Post für verloren gegangene Päckchen auch keine Haftung – es sei denn, dass Päckchen wird als teureres Einschreiben versandt.

Urteil: Post muss auf Haftungs­aus­schluss hinweisen

Es lohnt sich, im Verlustfall alle recht­lichen Möglich­keiten zu prüfen. Das Amtsge­richt München gab beispielsweise 2013 der Klage einer Kundin gegen die Deutsche Post Recht, die über eBay ein Paar Golfschuhe verkauft und diese per Post als einfaches Päckchen an den Käufer gesandt hatte. Die Schuhe kamen nicht beim Empfänger an. Die Kundin klagte, weil sie aus ihrer Sicht nicht ausrei­chend über die mangelnde Haftung infor­miert worden sei – und erhielt Recht.

Ein Preisaushang, in dessen Kleinge­druckten zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfi­lialen einsehen können“, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die AGB als Vertrags­be­standteil wirksam werden zu lassen (Az: 262 C 22888/12).

Haftung für verlorenes Paket bei der Arbeit?

Auch arbeits­rechtlich ist die Haftung für verlorene Pakete relevant: Ein Paket­zu­steller haftet für das Verschwinden, wenn er pflicht­widrig gehandelt hat. Etwa, weil er sie dort abgelegt hat, wo er es nicht durfte. Er muss den Schaden, der dem Unter­nehmen entsteht, ersetzen und Schadens­ersatz leisten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2016 (AZ: 2 Sa 47/16).

In den von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeits­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitge­teilten Fall hatte ein Paket­zu­steller die Päckchen einfach abgelegt, nachdem er den Empfänger nicht angetroffen hatte. Der Arbeit­nehmer war erst seit zwei Monaten bei der Deutschen Post AG tätig. Er meinte, es hätte eine mündliche Absprache mit dem Empfänger gegeben, die Pakete (zwei Handys im Wert von rund 835 Euro) in einem Holzver­schlag abzulegen. Der Empfänger meldete die Päckchen jedoch als verloren und verlangte Schadens­ersatz von der Deutschen Post AG.

Paketzu­steller: Einfach ablegen ist verboten

Nach den internen Bestim­mungen der Deutschen Post als Arbeit­geber ist es Arbeit­nehmern nicht gestattet, Pakete an anderer Stelle abzulegen, wenn man den Empfänger nicht antrifft. Dies ist nur dann möglich, wenn es einen schrift­lichen Ablage­vertrag mit dem Empfänger gibt. Die Deutsche Post nahm den Paket­zu­steller hinsichtlich der Kosten für die verlo­renen Handys daher in Haftung, der Arbeit­nehmer sollte Schadens­ersatz zahlen.

Mit Erfolg. Das Gericht bestätigte die Position des Arbeit­gebers und argumen­tierte, der Arbeit­nehmer müsse dafür haften. Im Laufe der Verhandlung sei klar geworden, dass der Paket­zu­steller nach zwei Monaten habe wissen müssen, dass ein schrift­licher Ablage­vertrag notwendig sei, wenn man die Pakete an anderer Stelle ablegen möchte. Alle anderen denkbaren Varianten seien irrelevant, da die Vorschriften des Arbeit­gebers eindeutig seien.

Auch den behaup­teten Diebstahl durch den Empfänger selbst habe der Paket­zu­steller nicht nachweisen können. Daher bleibe es bei seiner Haftung.

Schadens­ersatz, wenn ein Versand­händler trödelt?

Nicht bei jeder Sendung, die zu spät ankommt, ist Hermes, DHL & Co. Schuld. Bestellt man Waren im Internet bei einem Online-Shop, kann es auch vorkommen, dass der Händler das Paket zu spät auf den Weg bringt. Dafür sind die unterschied­lichsten Ursachen denkbar: ein Produkt kann ausverkauft sein oder die Belegschaft streiken, wie 2013 beim Versand­händler Amazon.

Ob sich daraus Ansprüche für den Kunden ergeben, hängt davon ab, ob der Versand­händler ein festes Lieferdatum zugesichert hat. Die meisten Online-Händler nennen nur unverbindliche Termine und können somit auch nicht haftbar gemacht werden, wenn ein ersehntes Weihnachts­ge­schenk erst kurz vor Sylvester eintrifft. Dem Kunden bleibt nur die Möglichkeit, den Kauf zu widerrufen oder die Ware zurück­zugeben. Dies ist ihm aber ohnehin bei den meisten Bestel­lungen gesetzlich garantiert: mindestens zwei Wochen ab Erhalt der Ware.

Hat der Versand­händler vertraglich einen Liefer­termin garantiert, kann Schadens­ersatz geltend gemacht werden – rein theoretisch. Denn dabei muss der Besteller nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das dürfte beispielsweise bei einem verspäteten Geschenk eher schwer fallen: Der Wert einer ausgefallenen Bescherung lässt sich schwer beziffern. Auch aus rechtlicher Sicht ist es also die bessere Wahl, wichtige Bestel­lungen immer rechtzeitig zu tätigen.

Sie haben ein wertvolles Paket verloren und benötigen rechtliche Beratung in Schadens­ersatz- und Erstat­tungs­fragen? Fachanwälte für Haftungsrecht können Sie dabei effektiv unterstützen. Geeignete Rechts­be­ratung in Ihrer Nähe finden Sie schnell und einfach über die Anwaltssuche auf Anwalt­auskunft.de

Pfandrecht – darf man Pfandflaschen einfach wegwerfen?

1:48
Datum
Aktualisiert am
14.03.2024
Autor
pst/red
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Themen
Güterverkehr Versicherung Weihnachten

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