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- Seite 1 – Paket verloren: Beleg aufbewahren
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In Deutschland werden mehr Pakete versendet als je zuvor, besonders zur Weihnachtszeit. Doch was gilt eigentlich, wenn eine Sendung in der Paketflut verloren geht und nicht ankommt – zum Beispiel, weil ein Nachbar sie angenommen hat, der nicht mehr auffindbar ist? Entscheidend für die rechtlichen Möglichkeiten beim Verlust einer Sendung ist, ob es sich um eine versicherte oder eine unversicherte Sendung handelt:
Ist der Paketversand versichert, haften Unternehmen wie DHL oder Hermes im Verlustfall in der Regel bis zu einer bestimmten Summe: Die Standard DHL-Versicherung etwa bis zu einem Betrag von 500 Euro. Kommt die Sendung nicht an, muss der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen. Taucht das verlorene Paket auch dabei nicht wieder auf, kann man den Wert der Sendung beim Versandunternehmen geltend machen. In der Regel muss der Inhalt des Pakets dann genau beschrieben werden.
Häufig verlangen die Paketdienstleister Belege für den Wert des Paketinhalts. Deshalb sollten zum Beispiel Kassenbons für Geschenke so lange aufbewahrt werden, bis die Sendung sicher angekommen ist.
Für den Versand kostbarer Geschenke bieten verschiedene Paketdienstleister gegen Aufpreis höhere Haftungssummen an. Allerdings sollte man sich vor dem Versand genau informieren, welche Waren versendet werden dürfen. Mit dem DHL-Wertpaket, das eine Haftung bis 25.000 Euro ermöglicht, dürfen zum Beispiel kein Bargeld, Schmuck oder Gold- und Silbermünzen verschickt werden. Geht eine solches Paket verloren, gibt es in der Regel keine Chance auf eine Erstattung.
Das gleiche gilt auch, wenn man sich für den – in der Regel günstigeren – unversicherten Versand entscheidet, zum Beispiel als Päckchen bei der Post. Diese Versandart empfiehlt sich nur bei sehr günstigen Geschenken. Denn Päckchen werden anders als Pakete nicht elektronisch nachverfolgt. Kommt eine Sendung nicht an, lässt sich schwer feststellen, wo genau sie verschwunden ist. Dementsprechend übernimmt die Post für verloren gegangene Päckchen auch keine Haftung – es sei denn, dass Päckchen wird als teureres Einschreiben versandt.
Es lohnt sich, im Verlustfall alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Das Amtsgericht München gab beispielsweise 2013 der Klage einer Kundin gegen die Deutsche Post Recht, die über eBay ein Paar Golfschuhe verkauft und diese per Post als einfaches Päckchen an den Käufer gesandt hatte. Die Schuhe kamen nicht beim Empfänger an. Die Kundin klagte, weil sie aus ihrer Sicht nicht ausreichend über die mangelnde Haftung informiert worden sei – und erhielt Recht.
Ein Preisaushang, in dessen Kleingedruckten zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die AGB als Vertragsbestandteil wirksam werden zu lassen (Az: 262 C 22888/12).
Auch arbeitsrechtlich ist die Haftung für verlorene Pakete relevant: Ein Paketzusteller haftet für das Verschwinden, wenn er pflichtwidrig gehandelt hat. Etwa, weil er sie dort abgelegt hat, wo er es nicht durfte. Er muss den Schaden, der dem Unternehmen entsteht, ersetzen und Schadensersatz leisten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2016 (AZ: 2 Sa 47/16).
In den von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Paketzusteller die Päckchen einfach abgelegt, nachdem er den Empfänger nicht angetroffen hatte. Der Arbeitnehmer war erst seit zwei Monaten bei der Deutschen Post AG tätig. Er meinte, es hätte eine mündliche Absprache mit dem Empfänger gegeben, die Pakete (zwei Handys im Wert von rund 835 Euro) in einem Holzverschlag abzulegen. Der Empfänger meldete die Päckchen jedoch als verloren und verlangte Schadensersatz von der Deutschen Post AG.
Nach den internen Bestimmungen der Deutschen Post als Arbeitgeber ist es Arbeitnehmern nicht gestattet, Pakete an anderer Stelle abzulegen, wenn man den Empfänger nicht antrifft. Dies ist nur dann möglich, wenn es einen schriftlichen Ablagevertrag mit dem Empfänger gibt. Die Deutsche Post nahm den Paketzusteller hinsichtlich der Kosten für die verlorenen Handys daher in Haftung, der Arbeitnehmer sollte Schadensersatz zahlen.
Mit Erfolg. Das Gericht bestätigte die Position des Arbeitgebers und argumentierte, der Arbeitnehmer müsse dafür haften. Im Laufe der Verhandlung sei klar geworden, dass der Paketzusteller nach zwei Monaten habe wissen müssen, dass ein schriftlicher Ablagevertrag notwendig sei, wenn man die Pakete an anderer Stelle ablegen möchte. Alle anderen denkbaren Varianten seien irrelevant, da die Vorschriften des Arbeitgebers eindeutig seien.
Auch den behaupteten Diebstahl durch den Empfänger selbst habe der Paketzusteller nicht nachweisen können. Daher bleibe es bei seiner Haftung.
Nicht bei jeder Sendung, die zu spät ankommt, ist Hermes, DHL & Co. Schuld. Bestellt man Waren im Internet bei einem Online-Shop, kann es auch vorkommen, dass der Händler das Paket zu spät auf den Weg bringt. Dafür sind die unterschiedlichsten Ursachen denkbar: ein Produkt kann ausverkauft sein oder die Belegschaft streiken, wie 2013 beim Versandhändler Amazon.
Ob sich daraus Ansprüche für den Kunden ergeben, hängt davon ab, ob der Versandhändler ein festes Lieferdatum zugesichert hat. Die meisten Online-Händler nennen nur unverbindliche Termine und können somit auch nicht haftbar gemacht werden, wenn ein ersehntes Weihnachtsgeschenk erst kurz vor Sylvester eintrifft. Dem Kunden bleibt nur die Möglichkeit, den Kauf zu widerrufen oder die Ware zurückzugeben. Dies ist ihm aber ohnehin bei den meisten Bestellungen gesetzlich garantiert: mindestens zwei Wochen ab Erhalt der Ware.
Hat der Versandhändler vertraglich einen Liefertermin garantiert, kann Schadensersatz geltend gemacht werden – rein theoretisch. Denn dabei muss der Besteller nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das dürfte beispielsweise bei einem verspäteten Geschenk eher schwer fallen: Der Wert einer ausgefallenen Bescherung lässt sich schwer beziffern. Auch aus rechtlicher Sicht ist es also die bessere Wahl, wichtige Bestellungen immer rechtzeitig zu tätigen.
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