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- Seite 1 – Meine Handwerkerrechnung ist zu hoch – wie gehe ich vor?
- Seite 2 – Gewährleistung: Wann müssen Handwerker nachbessern?
- Seite 3 – Wer haftet, wenn Handwerker Schäden am Haus verursachen?
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Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Innofact aus dem Jahr 2013 zeigt: 80 Prozent der Deutschen sind mit der Leistung der Handwerker, die sie beschäftigen, zufrieden. Wer unzufrieden ist, bemängelt meist Unpünktlichkeit oder dass Absprachen nicht eingehalten wurden. Falls Sie einmal zu den unzufriedenen 20 Prozent gehören, können Sie hier nachlesen, was Sie tun können.
Gehen wir zunächst von folgendem Fall aus: Die Handwerker waren (pünktlich) da und haben die vereinbarte Arbeit erledigt. Und dann kommt die Rechnung, mit einem deutlichen höheren Preis als im Kostenvoranschlag angegeben. Oder der Betrieb hat Arbeiten ausführt, die nicht vereinbart waren, und diese in Rechnung gestellt. Für Verbraucher ist das sehr ärgerlich. Was tun?
„Hält man eine Handwerkerrechnung für zu hoch, sollte man zunächst mit dem Handwerksunternehmen zu sprechen“, sagt Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar sowie Mitglied im Präsidium des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Könnten sich Handwerker und Auftraggeber nicht über die Rechnung einigen, könne ein spezialisierter Anwalt helfen.
Ist eine Handwerkerrechnung höher als erwartet, kann das auch daran liegen, dass hohe Fahrtkosten darin enthalten sind. Das kann teuer werden, wenn die Handwerker von weit her kommen.
„Grundsätzlich dürfen Handwerksbetriebe Fahrtkosten und eine Fahrtkostenpauschale abrechnen“, sagt der Rechtsanwalt. Ob die abgerechneten Kosten beziehungsweise die Höhe der Pauschale korrekt ist, müsse bei Bedarf von einem Anwalt überprüft werden.
Die Fahrtkosten bleiben meist niedrig, wenn man Handwerksunternehmen vor Ort beauftragt, soweit das möglich ist. Es ist auch kein Problem, die Handwerker vorab nach den Fahrtkosten zu fragen und einen Preis für die Anfahrt zu vereinbaren.
Apropos vorab: Wer hier die richtigen Weichen stellt, hat gute Chancen, dass es gar nicht erst zum Streit kommt. „Fordern Sie vor Beauftragung eines Handwerkers am besten einen Kostenvoranschlag an“, rät Rechtsanwalt Schons. Im günstigsten Fall könne man sich auf der Grundlage des Angebots und des Kostenvoranschlags auf einen verbindlichen Festpreis inklusive Steuer einigen.
Im Kostenvoranschlag beziehungsweise im Angebot muss genau stehen, welche Arbeiten der Handwerker ausführen soll. Andernfalls kann es zu Nachträgen oder Nachtragsaufträgen kommen, die wieder extra Geld kosten.
Die Handwerker sind weg, die Rechnung ist in Ordnung – die Leistung ist es möglicherweise aber nicht. Rechtsanwalt Schons empfiehlt in diesem Fall das gleiche Vorgehen wie beim Verdacht einer überhöhten Rechnung: Zunächst das Gespräch mit dem Handwerksunternehmen suchen, dann bei Bedarf einen Anwalt hinzuziehen.
Handwerker haben eine Gewährleistungspflicht. Gewährleistung bedeutet, dass die Arbeiten, die die Handwerker ausführen, bei Abnahme einwandfrei sein müssen. Bei einem Vertrag mit Handwerkern handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag.
Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei dem lediglich die vereinbarte Zeit abgearbeitet werden muss, zählt bei einem Werkvertrag das vereinbarte Ergebnis. Also: eine einwandfrei geflieste Wohnung, ein dichtes Dach, erneuerte Fenster.
Zeigt sich im Nachhinein, dass ein Handwerkerbetrieb nicht korrekt gearbeitet hat, müssen die Auftraggeber ihm Gelegenheit geben, nachzubessern. Dazu gibt es bestimmte Fristen.
Zwei Jahre nach Abnahme der Arbeiten sind Handwerker zur Gewährleistung verpflichtet. Wenn ein ganzes Haus gebaut wird, läuft die Gewährleistungsfrist nach fünf Jahren ab. Anschließend haben Verbraucher keinen Anspruch mehr darauf, dass Handwerker Mängel nachbessern.
Wer mit den Leistungen eines Handwerkers unzufrieden ist, ist also auf der sicheren Seite, wenn er innerhalb von 24 Monaten tätig wird. Stets ist darauf zu achten, innerhalb der Verjährungsfrist Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und den Ablauf der Verjährungsfrist notfalls durch Klageerhebung zu hemmen.
Theoretisch ja. Praktisch ist es meist problematisch, einen anderen Handwerksbetrieb für die Nachbesserung zu beauftragen. Das ist sowieso erst dann möglich, wenn der Auftraggeber den ersten Unternehmer ergebnislos oder erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hat.
„Kann man nachweisen, dass man zu dem Handwerker kein Vertrauen mehr hat, etwa weil er mehrfach völlig dilettantisch und erfolglos nachgebessert hat, ist die Beauftragung eines anderen Betriebes geboten“, sagt Rechtsanwalt Schons.
In diesem Fall sei es wichtig, Beweis zu sichern und zum Beispiel Fotos zu machen. „Das neue Unternehmen kann natürlich nicht für die Fehler des ersten Unternehmens verantwortlich gemacht werden. Kommt es beim Nachbessern aber zu Fehlern und man hat keine Beweise gesichert, beruft der alte Unternehmer sich möglicherweise darauf, dass nicht er, sondern der zweite Unternehmer letztendlich den Mangel verursacht hat“, warnt der Rechtsanwalt. Wer ein Beweissicherungsverfahren durchführt, sollte deshalb einen Anwalt hinzuziehen.
In seltenen Fällen kommt es vor, dass Handwerker bei ihrer Arbeit Fehler machen und dabei das Gebäude beschädigen – teilweise auch das Nachbarhaus. Einen besonders tragischen Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) auf dem Tisch. Handwerker hatte das Dach eines Hauses repariert und dabei einen Brenner verwendet. Dadurch entstand ein Glutnest. Kurz darauf brach auf dem Dach ein Feuer aus. Das Haus brannte komplett nieder, der Brand und die Löscharbeiten beschädigten auch das Haus der Nachbarin.
Die Versicherung der Nachbarin zahlte für den Schaden an ihrem Haus und forderte das Geld von den Eigentümern des abgebrannten Hauses beziehungsweise ihren Erben zurück. Der Handwerker war bereits zur Zahlung verurteilt worden, ist aber insolvent.
Die Richter des BGH entschieden: Die Erben der Eigentümer des abgebrannten Hauses müssen zahlen. Die Versicherung hat ihnen gegenüber einen sogenannten verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser ist dann gegeben, wenn von einem privat genutzten Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, gegen die der Nachbarn nichts tun kann und die ihn stark beeinträchtigen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Grundstücks zumindest indirekt für die Einwirkungen verantwortlich ist.
Beides sei, so die Richter, hier der Fall gewesen. Dass der Handwerker den Brand verursacht hat, bedeute nicht, dass die Hauseigentümer nicht verantwortlich seien. Sie hätten die Arbeiten für ihre Zwecke beauftragt und somit eine Gefahrenquelle geschaffen. Der BGH hat den Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Naumburg, zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Höhe berechtigt ist.
Sie streiten mit Ihrem Handwerker über die Gewährleistung? Sie finden, die Handwerkerrechnung ist viel zu hoch? Oder haben Sie sogar den Eindruck, dass die Handwerker gepfuscht haben? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können in vielen Fällen helfen, den Konflikt zu schlichten und eine Lösung zu finden. Ansprechpartner in ganz Deutschland finden Sie über unsere Anwaltssuche oben auf der Seite.